nicht belegt. Auch die Einleitung eines Strafverfahrens in Norwegen sei nicht belegt. Die Jagdhütte sei unbeschädigt, ordentlich und gegen Entgeltzahlung sowie nach Hinterlassen persönlicher Angaben (Eintrag ins Gästebuch) zurückgelassen worden. Eine unbefugte Nutzung der Jagdhütte stünde auch nicht in einem Zusammenhang mit der Entfernung aus dem Dienst. Das Selfie-Foto (Vorwurf 6/Sachverhalt 5) sei lediglich in die WhatsApp-Gruppe gestellt, aber nicht veröffentlich worden. Auf eine verfassungsfeindliche Ideologie könne hieraus nicht geschlossen werden. Es sei ebenso wenig belegt, dass er einen Reisebericht für die Norwegenreise während der Dienstzeit unter Nutzung der dienstlich zur Verfügung gestellten IT gefertigt habe (Vorwurf 7/Sachverhalt 6). Von diesbezüglichen Äußerungen im Chat habe er sich später distanziert. Dies sei auch insoweit nachvollziehbar, als er sich innerhalb der Gruppe habe profilieren wollen. Im Rahmen der Ermittlungen habe sich an der IT kein zweckwidriger Gebrauch feststellen lassen. Die Angaben zum Waffenbesitz (Vorwurf 11/Sachverhalt 7), die er im Rahmen seiner Einlassung gemacht habe, seien ausreichend, um den Vorfall aufzuklären. Er habe weder inner- noch außerdienstliche Dienstvergehen begangen. Strafrechtliche Ermittlungen seien eingestellt worden. Die weiteren Sachverhalte, mit denen ihm eine rechtsextreme Gesinnung vorgehalten werde, hätten keine Außenwirkung gehabt und sich nicht in der Öffentlichkeit vollzogen. Er sei zuvor in dieser Hinsicht nicht aufgefallen. Gegen die Pflicht zur Verfassungstreue habe er nicht verstoßen. Er sei nicht rechtsextrem eingestellt und distanziere sich ausdrücklich von derartigem Gedankengut. Insbesondere komme er mit Menschen mit Migrationshintergrund dienstlich und privat sehr gut klar. Für eine Entfernung aus dem Dienst bestehe kein Grund. Eine solche wäre unverhältnismäßig und würde für die gesamte Familie den finanziellen Ruin bedeuten. Allenfalls könne auf eine mildere Disziplinarmaßnahme erkannt werden. In der Rechtsprechung werde unterschieden zwischen einem Verhalten, dass tatsächlich Ausdruck einer inneren Abkehr von der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sei, und einem solchen, welches lediglich einen entsprechenden Anschein erwecke und diesbezügliche Zweifel hervorrufe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Disziplinarklage ist begründet. Es liegt weder ein wesentlicher Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens noch der Disziplinarklage vor. Unabhängig davon, dass das sinngemäße Vorbringen des Beklagten, die im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahmen erlangten

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