angesichts der Deutlichkeit der verwendeten Symbole und der rassistischen Darstellung und
Äußerungen die Pflichtwidrigkeit seines gesamten Handelns bewusst gewesen. Er habe die
Möglichkeit gehabt, von der Reise zurückzutreten und sich von der Reisegruppe zu
distanzieren nicht wahrgenommen. Vielmehr habe er sich mit der nationalsozialistischen
Ideologie seiner Kontakte identifiziert und dies klar zum Ausdruck
gebracht. Schuldausschließungs- und Rechtfertigungsgründe gebe es nicht. Solche ließen
sich insbesondere nicht durch die Behauptung des Beklagten begründen, er habe aus Angst
vor Repressalien gehandelt. Insoweit werde auf die widerlegenden Ausführungen unter
Ziffer IV. der Disziplinarklageschrift verwiesen. Die Sachverhalte 1, 2, 3 und 5 stellten zudem
auch einen Verstoß gegen die aus § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG folgende außerdienstliche
Wohlverhaltenspflicht dar. Die Nutzung des angedeuteten „Hitlergrußes“ durch die
Verwendung des „Marssymbols“ als Grußformel zum Abschluss von Textnachrichten im
Chatverlauf, der Hitlergruß „Sieg Heil“ und die Selfie-Aufnahme mit dem Hitlergruß hätten
zwar, da nicht öffentlich erfolgt, keine strafrechtliche Relevanz im Sinne von § 86a StGB.
Auch liege das Tragen militärähnlicher Tarnkleidung weder in Deutschland noch in
Norwegen Restriktionen. Disziplinarrechtlich werde mit diesen Verhaltensweisen aber die
Integrität der Amtsführung des Beklagten in besonderem Maße beschädigt, weil er
hierdurch nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht werde, die sein Beruf
erfordere. Die Sachverhalte 2, 4 und 7 (Vorwürfe, 3, 5 und 11) stellten unabhängig von ihrer
strafrechtlichen Verfolgung Verstöße gegen Strafgesetze im In- und Ausland und damit
dienstrechtlich außerdienstliche Verletzungen der Pflicht zu achtungs- und
vertrauenswürdigem Verhalten nach § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG dar, welche insbesondere
aufgrund des Bezuges zur Dienstausübung auch nach den Umständen des Einzelfalls in
besonderem Maße geeignet seien, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise
zu beeinträchtigen, § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG. Der Beklagte habe gemeinschaftlich mit seiner
Reisegruppe Sachbeschädigungen und Eigentumsverletzungen in Norwegen begangen.
Ferner sei er in Mittäterschaft widerrechtlich in eine Jagdhütte eingedrungen und habe diese
für zwei Übernachtungen als Unterkunft genutzt. Darüber hinaus habe er illegal eine Waffe
in seiner Sporttasche und Munition in seinem Kellerraum aufbewahrt. Die an den
Absturzstellen verbliebenen Flugzeugwracks der Wehrmacht aus dem zweiten Weltkrieg
stünden im Eigentum des norwegischen Verteidigungsministeriums. Das Herausschneiden
und die Aneignung von Aluminiumblechen aus diesen Flugzeugwracks seien nach