Ausübung seines Amtes erforderliche Vertrauen in besonderem Maße. Das Vertrauen in den
Beklagten ist aber auch dadurch zerstört, dass er sich im Ausland teilweise mit Tarnkleidung
als Mitglied einer wie eine militärische Einheit wirkenden Gruppe an Schauplätzen des
Zweiten Weltkriegs zeigte. Er präsentierte sich nach außen als Mitglied einer Truppe, die
ihrem Selbstverständnis nach in Erfüllung nationalsozialistischer Ziele, Wehrmachtseigentum
zurückholen wollte. Dies wird u.a. auch durch die Betitelung des Reisevorhabens als
„Weserübung“ und den Namen der WhatsApp-Chatgruppe „Kampfgruppe Dietl 2.00“ zum
Ausdruck gebracht und spiegelt sich auch in dem vorliegenden Bildmaterial wider. Damit hat
der Beklagte gegen die ihm obliegende Verfassungstreuepflicht verstoßen. Hierfür kommt es
nicht darauf an, dass die gezeigten Verhaltensweisen/Äußerungen für sich betrachtet keinen
strafrechtlichen Unrechtsgehalt erfüllen. Der disziplinarrechtliche Verstoß wiegt bereits so
schwer, dass er schon die Entfernung zu rechtfertigen vermag. Etwas anderes folgt
entgegen der Ansicht des Beklagten nicht aus der von ihm mit Schriftsatz vom 13.
September 2023 – wohl zur Stützung seines Hilfsantrags – zitierten Rechtsprechung,
insbesondere nicht aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts München (Urteil vom 8. Februar
2023 – M 19L DK 22.2278 – juris). Aus dieser Entscheidung lässt sich keine allgemeine Regel
ableiten, wonach bei Teilnahme an rechtsextremistischen Chats nur auf eine Zurückstufung,
nicht auf eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden könnte. Die Kammer
hat vorliegend den Einzelfall zu würdigen. Dabei lag bei ihm angesichts einer
entsprechenden Gesinnung eine Verletzung der Verfassungstreuepflicht vor, die sich auch
nicht auf die Chatinhalte beschränkte, sondern auch u.a. in seinem Verhalten während der
Norwegenreise zum Ausdruck kam. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beklagte während
der Norwegenreise im Ausland gegen Strafgesetze verstieß. Dies war teils durch seine
Gesinnung motiviert (Zueignung von Wrackteilen), teils Ausdruck eines völlig unreifen
Verhaltens (Einbruch in die Jagdhütte). Ein strafbewehrtes Verhalten fällt gerade bei einem
Polizeibeamten, dessen Aufgabe die Bekämpfung von Straftaten ist, besonders ins Gewicht.
Vorliegend wiegt auch ein strafrechtlich relevantes Verhalten im Ausland durch einen
Bundespolizeibeamten, der im Rahmen dienstlicher Tätigkeiten im Regelfall auch häufiger
mit ausländischen Behörden Kontakt hat, besonders schwer. 166 Soweit es die
Maßnahmenbemessung angeht, handelt es sich bei den in Rede stehenden Delikten
(Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Gemeinschädliche Sachbeschädigung, besonders
schwerer Fall des Diebstahls) zwar um Verstöße, für die im Rahmen der