außerdienstliches Dienstvergehen begangen, das zu einer endgültigen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses des Beklagten zu seinem Dienstherrn als auch zur Allgemeinheit geführt hat mit der Folge, dass der Beamte aus dem Dienst zu entfernen ist. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit (§ 13 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 BDG). Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie der Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, darüber hinaus nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt voraus, dass die Bemessungskriterien (Schwere des Dienstvergehens, Persönlichkeitsbild, Vertrauensbeeinträchtigung) mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden. Dieses Erfordernis beruht letztlich auf dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot). Danach muss die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 – 2 C12.04 –, Rn. 22 juris). Geht es wie hier um beanstandetes außerdienstliches Verhalten, so muss dieses nicht öffentlich sichtbar sein. Maßstab für die Frage, in welchem Umfang der Dienstherr oder die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen können, ist die Annahme, dass das Dienstvergehen einschließlich aller be- und entlastender Umstände bekannt würde (BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2019 – BVerwG 2 B 19.18 – juris Rn. 16 m.w.N.). Ergibt die Gesamtwürdigung, dass durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig zerstört ist, so ist ein aktiver Beamter nach § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Lediglich in den Fällen, in denen noch ein Restvertrauen in den Beamten angenommen werden kann, ist eine Disziplinarmaßnahme unterhalb der Höchstmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Unter Berücksichtigung

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