Pflicht des Beamten zur Wahrhaftigkeit gegenüber dem Dienstherrn (Dienstvorgesetzten) in
dienstlichen Angelegenheiten (vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 24. April 2023 – 8 A 2/22 –, Rn.
59, juris). Ausgehend hiervon hat der Beklagte in Bezug auf den Umgang mit den o.g. Waffen
ihm obliegende Kernpflichten, die Rechtsordnung zu wahren, verletzt. Dies gilt auch dann,
wenn man seine Einlassung im Ermittlungsverfahren zugrunde legt. Es musste ihm gerade
aufgrund seines Berufs klar sein, dass er die Gegenstände nicht seiner Dienststelle, sondern
der nächst gelegenen Landespolizeidienststelle hätte zuführen müssen. Der Beklagte
handelte bei sämtlichen der unter Ziffern 1. bis 5 und 7 aufgeführten Verstößen auch
schuldhaft, und zwar vorsätzlich. Von einem vorsätzlichen Handeln ist auszugehen, wenn der
Beamte bewusst und gewollt das Verhalten verwirklicht, welches die Pflichtverletzung
darstellt (vgl. Günther, in: Plog/Wiedow, BBG 2009, Stand: Juli 2023, § 77 BBG Rn. 22). Dies
war hier der Fall. Der Beklagte hat bewusst und gewollt die ihm im Rahmen dieser
Disziplinarklage vorgeworfenen Handlungen begangen. Zumindest kann bei ihm von einem
bedingten Vorsatz ausgegangen werden. Schuldausschließungsgründe sind nicht ersichtlich.
Auch Anhaltspunkte für eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) liegen nicht
vor. Die dem Beklagten vorzuwerfenden Dienstpflichtverstöße liegen im inner- und im
außerdienstlichen Bereich. Die in der Disziplinarklageschrift unter Sachverhalt 1
aufgeführten Vorwürfe 1 und 2 (rechtsextreme Kontakte und Chats), der unter Sachverhalt 2
aufgeführte Vorwurf 3 (Norwegenreise), der unter Sachverhalt 3 aufgeführte Vorwurf 4
(Tragen der Erbsentarnhose) und der unter Sachverhalt 5 aufgeführte Vorwurf 6 (Selfie mit
Hitler-Gruß) sind jeweils Pflichtverstöße gegen die Verfassungstreuepflicht aus § 60 Abs. 1
Satz 3 BBG und damit Verstöße gegen eine beamtenrechtliche Kernpflicht. Diese
Treuepflicht ist als solche unteilbar und nicht auf den dienstlichen Bereich beschränkt.
Vielmehr ist auch das außerdienstliche Verhalten mit der Folge erfasst, dass bei einem
pflichtwidrigen Verhalten wegen der Dienstbezogenheit stets ein innerdienstliches
Dienstvergehen gegeben ist. Dementsprechend kommt es insoweit auf die besonderen
Voraussetzungen des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG für die Qualifizierung eines außerhalb des
Dienstes gezeigten Verhaltens als Dienstvergehen nicht an (BVerwG, Urteil vom 2. Dezember
2021 – 2 A 7.21 –, Rn. 26 juris). Deshalb ist es auch unerheblich, ob die Überzeugung des
Beklagten Einfluss auf die Erfüllung seiner Dienstpflichten hatte und dass es nicht zu
konkreten Beanstandungen seiner Dienstausübung gekommen ist. Der in der
Disziplinarklageschrift unter Sachverhalt 2 aufgeführte Vorwurf 3 (Zueignung eines