bewusst war. Der Beklagte stimmte in einer Nachricht vom 13. August 2019 mit „Ja jut“
(Ermittlungsakte, Beiakte 003 Bd. 1/1, S. 253a (Datenträger), Excel-Datei Chat R..xlsx, # 518)
schließlich zu, eine Erbsentarnhose von H. auszuleihen. Soweit der Beklagte in seiner
Einlassung behauptet hat, er habe die Hose nur wegen der kühlen Witterung angenommen,
weil er noch kurze Hosen angehabt habe und nicht an sein Gepäck herangenkommen sei,
stellt sich dies angesichts des vorgenannten Chatinhalts als reine Schutzbehauptung dar.
Zudem wäre es bei einem notgedrungenen Ausweichen auf die geliehene Hose zu erwarten
gewesen, dass der Beklagte diese bei nächster Gelegenheit durch seine eigene tauscht. Dies
hat er ausweislich des vorhandenen Bildmaterials offensichtlich nicht getan. Darauf, dass
das Tragen solcher militärähnlicher Tarnkleidung an sich nicht strafbewehrt ist, kommt es in
diesem Zusammenhang nicht an. Sein Verhalten wird auch insoweit nicht dem Vertrauen
und der Achtung gerecht, die sein Beruf als Polizist erfordert (Verstoß gegen die
Wohlverhaltenspflicht). 4. Vorwurf 5/Sachverhalt 4: Aufbruch und unbefugte Nutzung einer
Jagdhütte in Norwegen Der Beklagte hat ebenfalls gegen seine Wohlverhaltenspflicht
gemäß § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG verstoßen, indem er gemeinsam mit den anderen
Reiseteilnehmern eine Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch durch den Einbruch in die
als „Oles Hütte“ bezeichnete Jagdhütte begangen hat (Sachverhalt 4/Vorwurf 5). Dieser
Sachverhalt ist aus den unter 2.b) genannten Erwägungen disziplinarrechtlich zu
würdigen. Die Reisegruppe drang nach eigener Schilderung durch ein Fenster in die Hütte
ein, wobei das Silikon aus dem Fenster entfernt wurde. Die Nutzung der Hütte ist durch
Bildmaterial belegt (Blatt 19, 25, 26, 28, 30, 33 und 34 der Beiakte 002, Bd. 1/1). Sie wird im
Übrigen von dem Beklagten auch nicht in Abrede gestellt. Die gemeinschaftlich begangene
Tat ist auch dem Beklagten als Mitglied der Gruppe zuzurechnen. Ein rechtfertigender
Notstand aufgrund der Witterungsbedingungen, auf welchen sich der Beklagte in seiner
Einlassung der Sache nach berufen hat, erscheint angesichts dessen, dass die Reisegruppe
grundsätzlich auch über ein Fahrzeug verfügte, in welchem eine Notübernachtung möglich
gewesen wäre, abwegig. Außerdem hätte ein solcher Notstand allenfalls eine kurzfristige
Nutzung der Hütte über Nacht rechtfertigen können, aber nicht die durch das Bildmaterial
belegte längere Nutzung, bei der sich die Gruppe ersichtlich in der Hütte häuslich
einrichtete. Auch lässt der vom Beklagten vorgetragene Umstand, man habe 100,00 EUR in
der Hütte hinterlegt, die Rechtswidrigkeit des Verhaltens nicht entfallen, da ein
Einverständnis des Eigentümers mit der Nutzung der Hütte durch die Gruppe offensichtlich