Verfassungsfeindliche Verhaltensweisen, die der Beamte in seiner Freizeit vorweist, können daher wegen der Unteilbarkeit der Pflicht eine innerdienstliche Pflichtverletzung darstellen, was bei der Strafbemessung entsprechend zu berücksichtigen ist. Eine Distanzierung, Indifferenz oder Neutralität gegenüber der freiheitlich demokratischen Grundordnung – auch außerhalb des Dienstes – verträgt sich mit der Verfassungstreuepflicht nicht (vgl. Werres in: Brinktrine/Schollendorf, BeckOK Beamtenrecht Bund, 29. Edition, § 60 BBG Rn. 13). Die Pflicht zur Verfassungstreue verlangt, dass sich der Beamte eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die die Bundesrepublik Deutschland, ihre verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen oder diffamieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 – 2 BvL 13/73 –, juris Rn. 42, Beschluss vom 6. Mai 2008 – 2 BvR 337/08 –, juris Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 23. März 2017 – BVerwG 2 WD 16.16 –, juris Rn. 67). Hiermit nicht in Einklang zu bringen ist insbesondere ein Verhalten in einer Chatgruppe, welches beinhaltet, rechtsextreme und antisemitische Äußerungen der anderen Mitglieder zu akzeptieren und zu bekräftigen sowie eigene Beiträge mit rechtsextremistischem, antisemitischem und den Holocaust verharmlosenden Inhalt in die Gruppe zu stellen. Denn das NS-Regime, das zur Durchsetzung und Aufrechterhaltung seiner Diktatur die Menschenrechte systematisch missachtete und verletzte sowie zur Realisierung seiner Eroberungs-, Raub- und Ausrottungspläne mit Weltherrschaftsvisionen Angriffskriege entfesselte, in deren Verlauf Millionen Menschen ihr Leben, ihre Gesundheit sowie ihr Hab und Gut verloren, ist mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes schlechthin unvereinbar. Dies gilt insbesondere für die zentralen Bestandteile seiner Ideologie und politischen Zielvorstellungen sowie alle Bestrebungen, die objektiv oder subjektiv darauf angelegt sind, im Sinne der „nationalsozialistischen Sache“ zu wirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2008 – BVerwG 2 WD 1.08 –, juris Rn. 54; Urteil vom 4. November 2021 – BVerwG 2 WD 25.20 –, juris Rn. 29). 88 Bei Aussagen, die Rückschlüsse auf eine der freiheitlich demokratischen Grundordnung entgegenstehende Gesinnung zulassen, ist zunächst der objektive Gehalt der Aussagen unter Berücksichtigung der Meinungsfreiheit des Äußernden zu ermitteln. Für eine Verletzung der Treuepflicht muss eine entsprechende subjektive Gesinnung des Beamten hinzutreten (vgl. hierzu Beschluss des Hess. VGH vom 30. Juni 2023 – 28 E 803/23.D –, juris Rn. 54 mit Bezug auf Rechtsprechung des Eufach0000000005s). 89 Ausgehend hiervon hat der Beklagte mit seinem Verhalten gegen die Verfassungstreuepflicht aus § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG verstoßen.

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