durch das Fehlverhalten herbeigeführte Ansehensschädigung des Berufsbeamtentums bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen sei. Die Klägerin beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Er trägt vor, die gesamte Disziplinarklage stütze sich auf Sachverhalte, die ausschließlich durch Zufallsfunde und anschließende Eingriffe in den grundrechtlich geschützten Bereich der Privatsphäre erlangt worden seien. Die Disziplinarklägerin sei lediglich im Rahmens eines Zufallsfundes (Ermittlungen gegen den Tatverdächtigen O. durch die bayerische Polizei) auf ihn – den Beklagten – aufmerksam geworden. Die ihm gegenüber erfolgten Ermittlungstätigkeiten seien rechtswidrig gewesen, da er in der Vergangenheit keinen Anlass gegeben habe, ihn einer rechtsextremen Gruppierung zuzuordnen. Der Austausch von Nachrichten und Bildern habe ausschließlich in einer privaten, geschlossenen WhatsAppGruppe stattgefunden (Vorwürfe 1 und 2/Sachverhalt 1). Dies erlaube nicht den Schluss, er sei der rechtsextremistischen Szene zuzuordnen, welcher er auch nicht angehöre. Die Äußerungen in einer geschlossenen Gruppe gäben regelmäßig nicht das tatsächliche Gedankengut eines Teilnehmers wieder, sondern zielten regelmäßig auf vorübergehende Profilierung und Polarisation ab, ohne dass ein vergleichbares Verhalten sich außerhalb der Anonymität der social media verwirkliche. Hinsichtlich der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen bezüglich des Eigentums und des möglicherweise bestehenden Denkmalschutzes an den Flugzeugwracks in Norwegen (Vorwurf 3/Sachverhalt 2), kenne er sich tatsächlich nicht aus. Die Klägerin habe auch nicht belegt, dass die Mitnahme von Wrackteilen in Norwegen unter Strafe gestellt sei. Das Tragen von Erbsentarnhosen (Vorwurf 4/Sachverhalt 3) sei nicht strafbar und lasse auch nicht auf eine rechtsextreme Haltung schließen. Es handele sich um ein Scheinargument der Disziplinarklägerin. Eine Tatbeteiligung seiner Person an dem Einbruch in die Jagdhütte (Vorwurf 5/Sachverhalt 4) sei

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