32 Wer das Relief betrachtet, kann nach den örtlichen Verhältnissen, wie sie sich auf den zur Akte gereichten Fotos darstellen, die in unmittelbarer Nähe aufgestellte Informationstafel und das Mahnmal nicht übersehen. In dem Informationstext auf dem Schrägaufsteller wird auf die Plastik hingewiesen, die sich seit etwa 1290 an der Südostecke der Stadtkirche … befinde. Die Plastik wird als Hohn- und Spottbild auf die jüdische Religion bezeichnet. Weiter wird ausgeführt, dass Schmähplastiken dieser Art, die Juden in Verbindung mit Schweinen zeigten - Tiere, die im Judentum als unrein gelten -, besonders im Mittelalter verbreitet gewesen seien. Weiter wird auf Judenverfolgungen in Sachsen Anfang des 14. Jahrhunderts und 1440 hingewiesen, sowie darauf, dass 1536 Juden der Aufenthalt in Sachsen grundsätzlich verboten worden sei. Weiter wird in dem Informationstext ausgeführt, dass Martin Luther 1543 die antijudaistischen Schriften "Von den Juden und ihren Lügen" sowie "Vom Schem Hamphoras und vom Geschlecht Christi" veröffentlicht habe, auf die sich die Inschrift der Schmähplastik beziehe, die 1570 angebracht worden sei. Dieser Informationstext bringt, soweit es bei einem auf Mitteilung objektiver Fakten abzielenden Text möglich ist, unmissverständlich zum Ausdruck, dass die Beklagte sich von den Judenverfolgungen, den antijudaistischen Schriften Luthers und insbesondere auch von der verhöhnenden und verspottenden Zielrichtung der Schmähplastik distanziert. Dies wird bekräftigt dadurch, dass der Informationstext auch auf das im Jahr 1988 enthüllte, an den Tod von sechs Millionen Juden unter einem Kreuzeszeichen erinnernde Mahnmal unterhalb der Schmähplastik verweist. Das Mahnmal selbst nimmt zwar nicht direkt auf die in dem Relief enthaltene bildliche Darstellung Bezug, mit der Formulierung "… der geschmähte Schem Ha Mphoras …" wohl aber - und zwar in distanzierender Weise - auf die an dem Relief angebrachte Inschrift. Für den Leser des Informationstextes wird damit die Verbindung der Schmähplastik, des Mahnmals und des Schrägaufstellers mit dem Informationstext zu einem Ensemble von Objekten des Gedenkens und der Erinnerung verdeutlicht. Die Beklagte zitiert praktisch die Aussage des Reliefs in direkter Rede, eingebettet in die Darstellung der historischen Einordnung. Mit dem Ensemble von Exponaten soll an die jahrhundertelange Diskriminierung und Verfolgung von Juden, auch unter maßgeblicher Mitwirkung der Kirche, und - durch das Mahnmal - an die Shoa erinnert werden. Bei objektiver Betrachtung stellt das Ensemble von Exponaten einschließlich der Schmähplastik keine Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung von Juden dar. Dies ist auch für Juden, die das Relief, den Schrägaufsteller mit dem Informationstext und das Mahnmal betrachten, erkennbar; ausweislich seiner Ausführungen auf S. 4 f. der Klageschrift hat auch der Kläger zur Kenntnis genommen, dass die Beklagte sich die Beleidigungswirkung der Schmähskulptur nicht zu Eigen machen will. Ob der Kläger sich durch das Vorhandensein des Reliefs am ursprünglichen Ort subjektiv dennoch in seiner Ehre bzw. in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt fühlt, und ob die Beklagte derartige Gefühle von Juden für möglich hält, ist nach den gefestigten Rechtsprechungsgrundsätzen, an denen der Senat festhält, nicht entscheidend, weil dafür, ob der objektive Tatbestand einer Beleidigung erfüllt ist, der erkennbare objektive Sinngehalt der Verlautbarung maßgeblich ist. 33 f) Zugespitzt läuft die Argumentation des Klägers auf den sinngemäß vom jetzigen Bischof der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland formulierten Gedanken hinaus, dass eine Beleidigung auch dann eine Beleidigung bleibe, wenn man sie kommentiere. Konsequenterweise müsste mit dieser Erwägung allerdings auch eine Ausstellung des Reliefs in einem Museum, wie sie der Kläger befürwortet, abgelehnt werden. Auch der Träger des betreffenden Museums würde gegebenenfalls das Relief, das bei isolierter Betrachtung eine Beleidigung darstellt, öffentlich zur Schau stellen, ergänzt um eine Kom- Seite 6 von 10 -

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