Missachtung eines anderen zum Ausdruck bringt, ist nicht, wie der Täter sie versteht
oder wie der Empfänger sie tatsächlich verstanden hat, sondern wie dieser sie verstehen
durfte, d.h. ihr durch Auslegung zu ermittelnder objektiver Sinngehalt. Die Gesamtheit
der äußeren und inneren Umstände ist zu berücksichtigen, insbesondere der Ton, Alter,
Stellung, persönliche Eigenschaften und Beziehungen der Beteiligten, die Anschauungsweise der beteiligten Kreise und ihre Gewöhnung an bestimmte Redewendungen, die
Ortsüblichkeit bestimmter Ausdrücke, die Umstände, unter denen die Äußerung erfolgte
usw. Eine Äußerung darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein
isolierten Betrachtung zugeführt werden (Eisele/Schittenhelm, StGB, 30. Auflage, § 185
Rn. 8; entsprechend Regge/Pegel, in Münchener Kommentar zum StGB, 3. Auflage, § 185
Rn. 8 und 10; BGH, Urteil vom 18.02.1964, 1 StR 572/63; Urteil vom 12.04.2016, VI ZR
505/14, Rn. 11).
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e) Das Verhalten der Beklagten, das an den genannten Maßstäben zu messen ist, besteht darin, dass sie das Relief an der Kirchenmauer für die Öffentlichkeit sichtbar vorhält. Die Beklagte ist für den jetzigen Zustand der Kirche, insbesondere für das Vorhandensein des Reliefs, verantwortlich nach Maßgabe der derzeit gültigen Gesetze. Die Beklagte hat sich bewusst spätestens seit den 80er Jahren des 20. Jahrhunderts und bis in
die heutige Zeit für die Beibehaltung des Reliefs entschieden; darin, dass sie das Relief für die Öffentlichkeit sichtbar vorhält, liegt ein positives Tun, nicht lediglich ein Unterlassen. Ob sie es war, die die Herstellung des Reliefs im 13. Jahrhundert und seine Anbringung an die Kirchenwand veranlasst hat, ist nicht entscheidend. Auch der Umfang
der Restaurierungsarbeiten in den 80er Jahren des 20. Jahrhunderts ist in diesem Zusammenhang unerheblich.
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Das Zurschaustellen des Reliefs wäre bei isolierter Betrachtung nach heutigen Wertvorstellungen als Beleidigung von Juden zu werten. Die Beklagte selbst bezeichnet das Relief als Schmähplastik. Die an dem Relief angebrachte, an eine antijudaistische Schrift
Martin Luthers angelehnte Inschrift verstärkt deren beleidigende Wirkung. Die Beeinträchtigung der Ehre bzw. des Persönlichkeitsrechts eines Juden durch die aus der bildlichen Darstellung ersichtliche, bei Anbringung des Reliefs an die Kirchenwand ursprünglich angestrebte Verhöhnung und Herabwürdigung der Juden stände gegenüber etwaigen schützenswerten Interessen der Beklagten, die dieser aufgrund ihres Eigentumsrechts an dem Kirchengebäude, ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit, der Freiheit der Religionsausübung oder aufgrund der gemäß Art. 140 GG zum Gegenstand des Grundgesetzes gewordenen Artikel 136 - 139 und 141 der Weimarer Reichsverfassung zustehen,
vollständig im Vordergrund. Dass das Relief einen nennenswerten künstlerischen Rang
habe, wird von der Beklagten nicht behauptet; die Frage der Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Kunstfreiheit stellt sich mithin im vorliegenden Fall nicht.
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Bei Auslegung aller Umstände ergibt sich allerdings im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Sachverhalts als objektiver Sinngehalt, dass die
Beklagte mit der Zurschaustellung des Reliefs an der Kirchenwand nicht die Ehre der Juden und somit auch nicht die Ehre des Klägers verletzt, weil das Relief inzwischen Teil eines Ensembles von Exponaten ist, das eine andere Zielrichtung der Beklagten erkennen
lässt, nämlich diejenige, das Relief in Verbindung mit dem auf einem Schrägaufsteller
lesbaren Informationstext und einem Mahnmal als Teil einer Gedenk- und Erinnerungskultur zu erhalten. Bereits der objektive Tatbestand des § 185 StGB ist nicht verwirklicht;
auch ein Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht des Klägers liegt nicht vor.
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