BVerwG_8_C_14-98_WBRE410005306 4 von 12 https://www.juris.de/r3/print/document ten Verkauf von Bauland "und damit die besondere Verwertung des Geländes" gelten. Weiterhin regelte der Vertrag die Reihenfolge der Aufschließung entsprechend festgelegter Verkaufszonen, wobei der Parzellenverkauf im Nordteil wegen der dort bereits fortgeschrittenen Besiedlung jederzeit erfolgen konnte (§ 4) und ab 31. Mai 1934 auch begann. Die Flurstücke, die nach dem Aufschließungsvertrag "unentgeltlich" an die Stadt Teltow zu übertragen waren, wurden im Grundbuch auf ein anderes Liegenschaftsblatt abgeschrieben; das streitbefangene Grundstück wurde dementsprechend am 13. Juli 1939 aufgelassen und im Anschluß daran umgeschrieben. 8 Die Bauparzellen wurden zwischen 1934 und 1940 zu unterschiedlichen Preisen verkauft; die Veräußerung der letzten 80 bis 90 Parzellen erfolgte auf der Grundlage einer im November 1938 durch den Parzellierer G. durchgesetzten - die Kaufpreisregelung und -verteilung zu Lasten der Erbengemeinschaft erheblich verschlechternden - Änderung des kurz zuvor um ein Jahr verlängerten Parzellierungsvertrages. In diesem Zeitraum emigrierten die letzten Mitglieder der Erbengemeinschaft; lediglich Ernst Sabersky blieb in Deutschland, wo er 1950 verstarb. 9 Ab 1949 waren die mit dem Verkauf des Gutes Seehof verbundenen Forderungs-, Hypotheken- und Transferierungsverluste sowie die Veräußerung der in Berlin (West) gelegenen Flächen der Erbengemeinschaft Gegenstand mehrerer Wiedergutmachungsverfahren. Bezüglich der mit der Parzellierung des Gutes Seehof eingetretenen Vermögensverluste begehrten fünf Mitglieder der Erbengemeinschaft unmittelbar von G. u.a. Zahlung des ihnen aufgrund der erzwungenen Vertragsänderung vom November 1938 vorenthaltenen Kaufpreisanteils. Das Kammergericht gab diesem Antrag mit Beschluß vom 20. Mai 1958 statt. Hinsichtlich der übrigen vom Parzellierungsvertrag betroffenen Rechtsgeschäfte war seinerzeit kein Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung geltend gemacht worden. Auch die durch den Kaufmann B. (sen.) als Bevollmächtigten der Erbengemeinschaft mit Schreiben vom 29. Januar 1950 gegenüber der damaligen Landesregierung Brandenburg erhobene "Wiedergutmachungsforderung ... aus dem Grundbesitz in Seehof bei Teltow und aus Forderung gegen die Stadtgemeinde Teltow" hatte weder das streitgegenständliche noch die anderen vom Parzellierungsvertrag erfaßten Grundstücke zum Gegenstand. 10 1991 beantragten die Kläger als Rechtsnachfolger der seinerzeitigen Erbengemeinschaft die Rückübertragung des Eigentums an den vom Parzellierungsvertrag betroffenen Flächen des ehemaligen Guts Seehof. Während der Beklagte in den Jahren 1995 und 1997 den Klägern bzw. einzelnen von ihnen die Zehnruthenwiese, den Gutshof selbst sowie die Villen "Mamroth" und "Sonnenthal" bestandskräftig rückübertrug bzw. ihre Berechtigung gemäß § 2 Abs. 1 VermG feststellte, lehnte er die Restitution von ca. 30 Parzellen, die vor dem 15. September 1935 an Dritte verkauft worden waren, durch Einzelbescheide aus dem Jahre 1994 ab. Die dagegen erhobenen Klagen wies das Verwaltungsgericht Potsdam durch rechtskräftige Urteile vom 12. Dezember 1996 mit der Begründung ab, die Verfolgungsvermutung sei widerlegt worden. Mit Bescheid vom 29. März 1996, der alle übrigen bisher noch nicht beschiedenen Parzellierungsfälle des Seehofgeländes betraf, lehnte der Beklagte weitere Rückübertragungen ab, weil die für einen verfolgungsbedingten Vermögensverlust streitende gesetzliche Vermutung des § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG widerlegt sei. Die nach erfolglosem Vorverfahren von den Klägern in verschiedenen Gruppierungen zunächst getrennt erhobenen Klagen gegen diesen "Globalbescheid" hat das Verwaltungsgericht durch Beschluß vom 5. Februar 1997 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden, sodann aber in einzelne Verfahren für jedes von dem "Globalbescheid" erfaßte Grundstück getrennt. Die Kläger haben u.a. geltend gemacht: Es hätte zumindest nach Verkaufszeiträumen unterschieden werden müssen. Inhaltlich sei die Vermutung eines verfolgungsbedingten Vermögensverlustes nicht widerlegt. Der Nationalsozialist G. habe eine viel zu hohe Provision verlangt. Die vereinbarten Grundstückspreise hätten unter dem Verkehrswert gelegen; über die Kaufpreiszahlungen habe die Erbengemeinschaft nicht frei verfügen können. Schließlich sei die gesamte Parzellierung ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus nicht denkbar gewesen. Vor 1933 habe keine entsprechende Parzellierungsabsicht bestanden. Entwicklungsüberlegungen zur Fortsetzung des damals bereits vorhandenen Villenverbandes hätten sich nur auf den Bereich nördlich der Lichterfelder Allee bezogen. Die Familie sei aufgrund des durch das Reichserbhofgesetz vom 30. September 1933 ausgesprochenen Verbots der landwirtschaftlichen Betätigung zu einer anderweitigen wirtschaftlichen Verwertung des Gutsgeländes gezwungen gewesen. 07.11.2023, 16:17

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