BVerwG_8_C_14-98_WBRE410005306 11 von 12 https://www.juris.de/r3/print/document konkreten Parzellierungsvertrages nicht zu verkennen. Entgegen der Auffassung der Revision spiegelt sich der einsetzende Verfolgungsdruck gegen die jüdischen Bürger im Inhalt des Parzellierungsvertrages jedoch nicht hinreichend sicher wider (vgl. UA S. 21). Insbesondere sind - wie hinzuzufügen ist - die vereinbarten Mindestkaufpreise (vgl. UA S. 27) und die bereits im Parzellierungsvertrag angesprochene Landabtretung kein Indiz für die maßgebliche Bestimmung des gesamten Parzellierungsgeschäfts durch die bestehende und sich weiter abzeichnende Judenverfolgung. Die Konditionen des Parzellierungsvertrages (- geringe Anzahlung, monatliche Ratenzahlung, Umschreibung erst nach Zahlung eines größeren Kaufpreisteilbetrages und Restkaufgeldhypothek -) sowie dessen Abwicklung im Verhältnis zu den künftigen Erwerbern lassen keine auffallenden Abweichungen gegenüber den vor 1933 üblichen Parzellierungsverträgen erkennen (vgl. "Die private Stadtrandsiedlung", S. 19). 43 Das gleiche gilt für die von der Revision beanstandete Höhe der Provision für den Unternehmer G.. Das zu dessen Gunsten vereinbarte "Pauschquantum" für Parzellierungen bewegt sich - wie die Kläger letztlich selbst einräumen - im Rahmen des Üblichen. Nach der vom Verwaltungsgericht ausgewerteten Schrift "Die private Stadtrandsiedlung" (S. 16) steht fest, daß Provisionen in Höhe von 10 bis 35 % des Bezugswertes seinerzeit üblich waren. Die Kläger hätten unter diesen Umständen substantiiert unter Benennung konkreter Fälle vortragen müssen, daß die Provision im Hinblick auf die von G. vertragsgemäß zu erbringende Leistung gegenüber vergleichbaren Verträgen und vergleichbaren Parzellierungsleistungen unangemessen hoch festgesetzt wurde. Auch die Vereinbarung eines Gewinnanteils in Gestalt einer hälftigen Beteiligung am Mehrerlös erscheint nach den Literaturdarstellungen in der damaligen Zeit nicht ungewöhnlich gewesen zu sein (vgl. "Die private Stadtrandsiedlung", S. 16). Der dargestellten Substantiierungspflicht genügt der Vortrag der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren und im Revisionsverfahren nicht. Die diesbezügliche Aufklärungsrüge greift deshalb nicht durch. Die vorgenommene Beweiswürdigung wird im übrigen auch durch den Hinweis der Revision nicht erschüttert, den Mitgliedern der seinerzeitigen Erbengemeinschaft sei es aufgrund des Reichserbhofgesetzes nicht möglich gewesen, das Gut Seehof weiterhin landwirtschaftlich zu betreiben. Das nationalsozialistische Erbhofgesetz ist vielmehr kein hinreichendes Indiz für die Verfolgungsbedingtheit des Parzellierungsund des Aufschließungsvertrages. Zu Recht hat schon der Widerspruchsausschuß auf § 11 Abs. 2 und § 16 des Reichserbhofgesetzes hingewiesen, wonach die landwirtschaftliche Produktion jedenfalls im Herbst 1933 noch nicht auf Erbhöfe beschränkt gewesen ist. 44 Auch die Person des Vertragspartners G. rechtfertigt entgegen der Ansicht der Revision nicht die Schlußfolgerung, die mit ihm selbst abgeschlossenen oder danach von ihm vermittelten Verträge seien Ausdruck der bestehenden Verfolgungssituation. Denn unabhängig von der zwischen den Beteiligten streitigen Qualität der Beziehungen zu G. steht jedenfalls fest, daß der Parzellierer G. Mitgliedern der früheren Erbengemeinschaft persönlich bekannt war. Dabei ist auch das Schreiben des zu den Verfolgten gehörenden Dr. Fritz Sabersky vom 6. Mai 1950 an G. von Bedeutung. Dr. F. Sabersky dankt darin G. in freundschaftlichem Ton ausdrücklich für die dem in Deutschland gebliebenen Bruder Ernst geleistete Hilfe. Die Beauftragung G.'s mit der Durchführung und Abwicklung der Grundstücksaufteilung könnte deshalb auch in diesem Umstand begründet sein, so daß sich die Schlußfolgerung des Verwaltungsgerichts jedenfalls nicht als denkgesetzlich ausgeschlossen erweist. 45 Die Plausibilität der Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht würde im übrigen auch durch das Argument der Revision nicht entscheidend in Frage gestellt werden, die Durchführung der Parzellierung in den Jahren 1933/34 sei angesichts der Wirtschaftskrise wirtschaftlich unvernünftig gewesen und deshalb nur mit der verfolgungsbedingten Zwangslage der Juden zu erklären. Dieser Einwand ist schon deshalb wenig überzeugend, weil in den Randbereichen Berlins während dieser Zeit allgemein - von Juden und Nichtjuden - Parzellierungsvorhaben tatsächlich umgesetzt worden sind; dementsprechend hatte auch die frühere Erbengemeinschaft oder ihr Vertragspartner G. - wie § 13 des Parzellierungsvertrags zeigt die Aufteilung und Verwertung des der Erbengemeinschaft ebenfalls gehörenden Geländes um den Bahnhof Lichterfelde-Süd im Jahre 1933 für die unmittelbare Zukunft als so realistisch angesehen, daß die Vereinbarung einer "Schutzklausel" für notwendig gehalten wurde. 46 b) Die Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellten Beweisanträge ist revisionsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Dies folgt schon daraus, daß sich die Beweisanträge der Kläger ausnahmslos auf die Höhe und Angemessenheit der für die einzelnen Bauparzellen erzielten Kaufpreise und die diesbezügliche freie Verfüg- 07.11.2023, 16:17

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