BVerwG_8_C_14-98_WBRE410005306
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c) Die Rechtsvorgänger der Kläger konnten auch über die von der Stadtgemeinde Teltow erbrachte Gegenleistung frei verfügen (Art. 3 Abs. 2 1. Hs. REAO). Denn sie haben tatsächlich
die Bauparzellen verkauft und damit sowohl von der Parzellierungsgenehmigung als auch
von der Befreiung vom Bauverbot Gebrauch gemacht. Auch daß die "Ausnahmegenehmigung" vom Bauverbot nur fallweise, nämlich auf entsprechenden Antrag des jeweiligen Parzellenkäufers diesem unmittelbar zu erteilen war (vgl. § 1 Abs. 2 des Musterkaufvertrages),
ändert an der freien Verfügbarkeit über die Gegenleistung der Stadt Teltow durch die seinerzeitige Erbengemeinschaft nichts. Denn infolge der von der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen unbedingt eingegangenen Verpflichtung zur Dispenserteilung war die Erbengemeinschaft bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Aufschließungsvertrages rechtlich und
tatsächlich in der Lage, die Parzellen an einzelne Siedler zu veräußern und diesen auch die
Bebaubarkeit vertraglich zu garantieren (§ 1 Abs. 2 des Musterkaufvertrages).
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6. "Andere Tatsachen" beweisen demgegenüber weder eine ungerechtfertigte Entziehung
des fraglichen Vermögensgegenstandes noch sprechen sie für eine solche Entziehung (
§ 1 Abs. 6 Satz 2 VermG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 1 Hs. REAO). Dabei geht der Senat
davon aus, daß für die zweite Alternative zugunsten der Berechtigten die bloße Darlegung
genügt, daß die Verfolgungsbedingtheit des Vermögensverlustes überwiegend wahrscheinlich ist. Die Unerweislichkeit bzw. die unzureichende Glaubhaftmachung dieser Voraussetzungen geht jedoch zu Lasten der Kläger. Das Verwaltungsgericht hat aufgrund der von ihm
festgestellten Tatsachen eine entsprechende Überzeugung nicht gewinnen können. Seine
Tatsachen- und Beweiswürdigung (vgl. UA S. 18 - 24) ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden; durchgreifende Verfahrensrügen sind hiergegen nicht erhoben worden.
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a) Das Verwaltungsgericht hat frei von Rechtsfehlern in dem Abschluß des Parzellierungsvertrages und der darin liegenden Beauftragung des Parzellierers G. keine Auswirkungen
des nationalsozialistischen Verfolgungsdrucks erkennen können. Nach seinen Feststellungen
spricht mit der zumindest gebotenen überwiegenden Wahrscheinlichkeit nichts dafür, daß
die Erbengemeinschaft bei Abschluß des Geschäftsbesorgungsvertrages mit G. in ihrer Willensbildung und Entschließung nicht frei gewesen wäre. Dabei hat das Verwaltungsgericht
wesentlich auf die historische Entwicklung der Parzellierung des Geländes von Teltow-Seehof
(vgl. UA S. 20) sowie auf das Verhalten von Mitgliedern der früheren Erbengemeinschaft im
Wiedergutmachungsverfahren unmittelbar nach Kriegsende (vgl. UA S. 22 f.) abgestellt.
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Diese Würdigung hält einer revisionsgerichtlichen Überprüfung stand. Die Beweiswürdigung
des Tatrichters ist gemäß § 137 Abs. 2 VwGO vom Revisionsgericht nur auf die Verletzung
allgemein verbindlicher Beweiswürdigungsgrundsätze überprüfbar, zu denen die allgemeinen
Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB), die gesetzlichen Beweisregeln, die Denkgesetze
und die allgemeinen Erfahrungssätze gehören (vgl. Beschluß vom 14. März 1988 - BVerwG
5 B 7.88 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 199). Die Revision hat nicht dargelegt, daß dem
Verwaltungsgericht ein Verstoß gegen diese Grundsätze unterlaufen ist. Der festgestellte
Sachverhalt und der in Bezug genommene Akteninhalt tragen dessen Annahme, "andere
Tatsachen" im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 1 REAO sprächen nicht für eine "ungerechtfertigte Entziehung" des streitigen Grundstücks.
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Das Verwaltungsgericht hat u.a. aus dem Umstand, daß in der unmittelbaren Nachkriegszeit
- also unter dem noch frischen Eindruck der Geschehnisse - im Rahmen mehrerer Wiedergutmachungsverfahren im Zusammenhang mit dem Gut Seehof und dem Verhalten des Vertragspartners G. verschiedene Ansprüche im einzelnen, nicht aber der Verkauf des Geländes
an sich als Vermögensschaden geltend gemacht worden sind, gefolgert, daß die Entschließung zur Parzellierung und deren Durchführung von den unmittelbar Beteiligten nicht als
aufgenötigt angesehen worden ist. Dieser Schluß ist jedenfalls plausibel und nachvollziehbar. Die Würdigung der - im Tatbestand dieser Entscheidung wiedergegebenen - Umstände,
die zum Abschluß des Parzellierungsvertrages sowie des Aufschließungsvertrages geführt
haben, sowie des jeweiligen Vertragsinhaltes durch das Verwaltungsgericht sind ebensowenig zu beanstanden wie die daraus gezogenen Schlußfolgerungen.
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Die aus der historischen Entwicklung (- Erschließungsvorbereitungen durch Schaffung von
Leitungsrechten, Gasanschlüssen und Stromversorgung; Straßennetzentwicklung bis 1933
-) abgeleitete Annahme, die Aufteilungs- und Verkaufsabsicht habe bereits vor dem 30. Januar 1933 bestanden, verstößt nicht gegen die Denkgesetze. Zwar ist der zeitliche Zusammenhang zwischen der "Machtergreifung" der Nationalsozialisten und dem Abschluß des
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