BVerwG_8_C_14-98_WBRE410005306
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barkeit bezogen, auf die im vorliegenden Fall allein maßgebliche Übertragung der Straßenund Grünlandflächen im Rahmen des Aufschließungsvertrages jedoch nicht abstellten. Mit
Blick auf diesen für den vorliegenden Fall allein maßgeblichen Bezugspunkt erweisen sie
sich als von vornherein unerheblich.
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c) Soweit die Revision einen Verfahrensfehler darin erblickt, daß das Verwaltungsgericht
"entgegen der Regelung in § 113 Abs. 3 VwGO" die primäre Sachaufklärungspflicht der Behörde mißachtet habe, übersieht sie, daß diese Norm auf Verpflichtungsklagen - um die es
hier geht - nicht anwendbar ist (Urteil vom 6. Juli 1998 - BVerwG 9 C 45.97 - AuAS 1998,
Nr. 248).
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7. Die hilfsweise begehrte Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung der Entschädigungsberechtigung der Kläger bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend
erkannt, daß § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG eine schädigende Maßnahme nach § 1 VermG voraussetzt, an der es im vorliegenden Fall aus den dargelegten Gründen fehlt.
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07.11.2023, 16:17