- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
Sudetenland, begab sich
nach Prag und danach nach London. Der Kläger wurde als
kommissarischer Leiter des. Betriebes eingesetzt. Am 19. Juli 1939 schloß der Kläger in London vor
einem Notar einen Kaufvertrag mit
Firma "
ab. Auf Grund dieses Kaufvertrages erwarb der Kläger die
" gegen Überlassung der Auslandsguthaben dieser Firma an
, die einen Betrag von
10.408, 2 Pfd.St. ausmachten und von denen nach der Erklärung der Vertragspartner 2.770, 11, 5
Pfd.St. durch Übergang der Warenlager der Firma in Paris und London sowie durch Erlöschen von
Forderungen der Firma "
" in H
waren. Der Kläger haftete dafür, daß
gegen eine Firma, die
in London unterhielt, getilgt
von dem Restbetrag 6.873, 15, 7 Pfd.St. bis zu einem
bestimmten Zeitpunkt erhalte. Mit dieser Leistung sollte der Restkaufpreis abgegolten sein. Er
verpflichtete sich, den Veräußerer von seiner Schuldenhaftung zu befreien.
stellte dem Kläger
aus seinem im Sudetenland und in der Tschechoslowakei belegenen Vermögen 904.000 Kcs. ohne
weiteres Entgelt zur Verfügung; ferner sollten eine Forderung der Mutter des Veräußerers
Höhe von 80.000 Kcs. und eine der
in
gehörenden Firma Kabelwerk als ausgeglichen gelten.
Dies alles sollte nach Bezahlung des Restkaufpreises von 6.873, 15, 7 Pfd.St. geschehen. Die
904.000 Kcs. flössen dem Betrieb in Höhe von 117.447,01 RM zu.
Dieser Vertrag erhielt die damals erforderlichen behördlichen Genehmigungen. Dem Kläger wurde
dabei die Auflage gemacht, 48.000 RM als Arisierungsabgabe zu bezahlen.
Auf den 16. Oktober 1938 errichtete der Kläger eine "Übernahmebilanz", in der er ein
Anlagevermögen von 250.147 RM, ein Umlaufvermögen von 939.999,01 RM, Schulden in Höhe von
737.852,01 RM und Eigenkapital in Höhe von 202.147 RM auswies. Die Auslands-Aktiva waren in
dieser Bilanz nicht enthalten.
In dem Betriebsprüfungsbericht des Finanzamtes
vom 28. Mai 1942 heißt es zu dieser
Bilanz, durch den vom Veräußerer zur Verfügung gestellten Betrag von 904.000 Kcs. = 108.480 RM
seien Umlauf vermögen und Schulden ausgeglichen. Das Anlagevermögen sei auf 48.000 RM
berichtigt.
Das Ausgleichsamt lehnte mit Bescheid vom 13. Juli 1962 den Antrag des Klägers auf Feststellung
eines Vertreibungsschadens an dem Vermögen der Firma "
" ab. Nach erfolgloser Beschwerde
hat der Kläger Klage erhoben und beantragt, die angefochtenen Bescheide aufzuheben und den
Beklagten zu verpflichten, den Schaden in Höhe von 1.076.900 RM festzustellen. Das
Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 30. Mai 1968 abgewiesen. Es hat dazu ausgeführt:
Eine Schadensfeststellung zugunsten des Klägers sei durch § 2 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV
ausgeschlossen. Der Kläger habe das Betriebsvermögen der Firma "
" ohne angemessene
Gegenleistung erworben.
Die nach Abzug der Auslands-Aktiva der Firma verbliebenen echten Aktiva seien das
Anlagevermögen, das nach dem Bericht des Betriebsprüfers mit 48.000 RM anzusetzen sei.
Umlaufvermögen und Schulden glichen sich aus. Das in der Eröffnungsbilanz vom 16. Oktober 1938
ausgewiesene Eigenkapital des Klägers von 202.147 RM sei nur eine rechnerische Größe. Der
Kläger habe für den Wert des Anlagevermögens kein Entgelt erbracht. Es sei zwar nichts dafür
ersichtlich, daß er die Firma seinerzeit auf Grund eines gegen die guten Sitten verstoßenden oder
durch Drohung oder durch Zwang veranlaßten oder mit einer widerrechtlichen Zinsentziehung
verbundenen Rechtsgeschäfts oder auf Grund einer sonstigen unerlaubten Handlung erworben
habe. Er sei sich jedoch bei Vertragsabschluß bewußt gewesen, daß er die Firma nur infolge der
durch die nationalsozialistische Gewaltherrschaft geschaffenen Lage ohne Zahlung eines
angemessenen Kaufpreises, und damit unter Ausnutzung dieser Tatsache erworben habe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die zugelassene Revision des Klägers. Der Kläger beantragt,
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31315221
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5/10/2022