Behauptungen nur die zutreffen, die seinen Anspruch nach neuem Recht begründen, nicht aber die,
die ihn auch schon nach altem Recht begründet hätten.
b)
Der Berufungsrichter führt aus, der Kläger sei nach seinem tatsächlichen Vorbringen schon nach
altem Recht entschädigungsberechtigt gewesen. Dem angefochtenen Urteil kann nicht darin gefolgt
werden, daß es beim konkreten Rechtslagenvergleich für die Ermittlung der vor dem Schlußgesetz
bestehenden Rechtslage auf die Zeit der mit dem 1. April 1958 endenden Anmeldefrist (§189 Abs.
1 BEG) ankomme. Wie dargelegt, ist die Rechtslage am 17. September 1965 maßgebend (BGH
RzW 1970, 562 Nr. 28). Auf diesem Rechtsfehler beruht das angefochtene Urteil jedoch nicht. Der
vom Berufungsrichter als zutreffend behandelte Sachvortrag des Klägers, er habe im März 1948,
also einen Monat nach dem kommunistischen Staatsstreich in der Tschechoslowakei, sein
Heimatland aus Furcht vor weiteren Verfolgungen durch das jetzige Regime verlassen, trägt auch
nach der Rechtslage am 17. September 1965 die Auffassung, daß der Kläger als politischer
Flüchtling im Sinne des Art. 1 A Nr. 2 GK gemäß §160 BEG anspruchsberechtigt gewesen sei. Zwar
stellte damals die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auf die es ankommt (BGH RzW 1971,
40 Nr. 34), Anforderungen an den Flüchtlingsbegriff im Sinne des Art. 1 A Nr. 2 GK, die später mit
dem Urteil BGH RzW 1968, 571 Nr. 34 teilweise aufgegeben worden sind. Diese besonderen
Anforderungen betrafen jedoch nur den sogenannten réfugié sur place, also denjenigen
Anspruchsteller, der das Land seiner Staatsangehörigkeit nicht erst aus Furcht vor Verfolgung (Art.
1 A Nr. 2 GK) verlassen hatte, sondern der sich bereits im Ausland aufhielt, als die die Furcht
begründenden Ereignisse im Lande seiner Staatsangehörigkeit eintraten. Nur mit diesem
Frühauswanderer befaßten sich auch die bis 1965 zur Flüchtlingseigenschaft veröffentlichten, zum
Teil einander widersprechenden Urteile der Instanzgerichte (LG Düsseldorf RzW 1961, 130; LG Köln
RzW 1962, 40; OLG Düsseldorf RzW 1962, 418; 516; 1965, 359; OLG Köln RzW 1963, 464). Der
Bundesgerichtshof äußerte erstmals in dem RzW 1962, 228 veröffentlichten Urteil Zweifel an der
Flüchtlingseigenschaft eines Verfolgten, weil dieser bereits 1928 nach Frankreich eingewandert sei
und dort den Mittelpunkt seines beruflichen und familiären Lebens begründet habe. Auch die
weiteren zum Flüchtlingsbegriff veröffentlichten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs aus der
Zeit bis zum 17. September 1965 betrafen vor dem Zweiten Weltkrieg nach Westeuropa
ausgewanderte Juden. Seine Rechtsprechung nach dem Stande vom 17. September 1965 zur
Auslegung des Art. 1 A Nr. 2 GK ging dahin: Für die Annahme der Flüchtlingseigenschaft war nicht
erforderlich, daß der Betreffende seine Heimat aus Furcht vor Verfolgung verlassen hatte. Wenn er
sich aus anderen Gründen außerhalb seines Landes aufhielt, genügte es, daß dort in der Zeit seiner
Abwesenheit Ereignisse eingetreten waren, die eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung
herbeigeführt hatten (BGH RzW 1962, 371). Ein Rückkehrwille wurde nicht verlangt (BGH RzW
1964, 76). Die Flüchtlingseigenschaft war zu bejahen, wenn der im Ausland Lebende
Verfolgungsmaßnahmen befürchten müßte, falls er zurückkehrte. Unzureichend war der bloß
allgemeine Hinweis auf die Verhältnisse im osteuropäischen Heimatland (BGH RzW 1964, 76, 80).
Konkret der Einzelperson drohende Verfolgungsmaßnahmen brauchten jedoch nicht dargelegt zu
werden. Vielmehr genügte es, daß vorhergehende Ereignisse im Heimatland wegen der
Zugehörigkeit zu einer dort verfolgten Personengruppe Anhalt zu solchen Befürchtungen gaben
(BGH RzW 1964, 470; 1965, 363). Weiter wurde gefordert, daß die Verfolgung vom Staate selbst
ausgehen, gefördert oder geduldet werden müsse oder daß die Heimatregierung dem Betroffenen
keinen Schutz gewährleisten könne oder wolle (BGH RzW 1965, 288).
Diese Kriterien zur Eingrenzung des Flüchtlingsbegriffs beim sogenannten Réfugié sur place, die
ungewöhnliche Schwierigkeiten bereitete, brauchte man jedoch nicht, wenn die Antragsteller die
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4/8/2023