hervorgeht, aus völkerrechtswidrigen und kriminell-strafbaren Verbrechen bestand. | 0000005 | Durch diese Dokumente in Verbindung mit den Feststellungen des In- ternationalen Militärgerichtshofes in Nürnberg über die Vorbereitung der Aggression gegen die CSR und Polen ist erwiesen, daß. der Angeklagte unmittelbar an der Auslösung des Krieges gegen Polen mitgewirkt hat. Als später von Polen aus der militärische Angriff gegen die Sowjetunion vorbereitet wurde, erfolgte die Vorverlegung der Abwehrstelle VIII (Bres- lau) nach Krakau. Von dort aus wurde der gesamte Kampf der Diversionsgruppen gegen die Sowjetunion vorbereitet. Hier trat die Rolle des Angeklagten als Ostexperte innerhalb der Abwehr II mit aller Eindeutigkeit hervor.: | Nachdem bis zum Ende des Jahre 1939 der Plan „Barbarossa“, der Plan des Überfalles auf die Sowjetunion, fertiggestellt war, erhielt die Abwehr am 6. September 1940 eine von Jodl unterzeichnete Weisung, in der Richtung und Aufgaben der Abwehr im Zusammenhang mit dem Plan „Barba| | u, rossa“ festgelegt waren. Wie im Nürnberger Kriegsverbrecherprozeß festgestellt, erhielt die Abwehr im März 1941 vom seinerzeitigen Leiter der Abwehr und dem Chef des Angeklagten, Canaris, „Richtlinien bezüglich der Vorbereitung und zur Ausführung des Planes ‚Barbarossa‘. Zur gleichen Zeit befand sich der Angeklagte bei der Abwehrstelle in Krakau als Spezialist für ukrainische Fragen. Als Bevollmächtigter des OKW verhandelte er mit der Führung der Organisation Ukrainischer Nationalisten (OUN) über die Bildung einer ukrainischen Legion im Rahmen der deutschen Wehrmacht. Im Programm der OUN, zu der der Angeklagte als Bevollmächtigter des OKW engste Beziehungen unterhielt, war für den Kriegsfall folgendes vorgesehen: „Nach der Inbesitznahme einer Ortschaft ist diese sofort von feindlichen Elementen gründlich zu säubern (NKWD, Miliz und dergleichen). Die Russen sind in deutsche Gefangenschaft zu geben bzw. gefährlichere Elemente zu erschießen... Politkommissare und bekannte Kommunisten sind zu erschießen. Dasselbe ist mit den NKWD-Angehörigen zu tun. | In einer weiteren Instruktion „Der Kampf und die Tätigkeit der OUN während des Krieges“, die in Krakau am Vorabend des faschistischen Überfalls auf die Sowjetunion ausgearbeitet und von Bandera und Melnik unterschrieben ‚wurde, heißt es unter anderem: „In der Zeit des Chaos und der Verwirrung kann man es sich erlauben, ungewünschte polnische, jüdische und Moskauer Elemente zu vernichten... Es ist notwendig, be- sonders die Intelligenz dieser Nationalitäten zu vernichten... Unsere Macht muß eine schreckliche sein. Es ist notwendig, beizeiten eine Sy 87.

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