und warnte den Präsidenten der Beklagten vor dem Gericht der GöHer der Germanen. Durch
diese Indizien ist eine das beanstandete Schreiben provozierende Ini\a\ve des Klägers selbst
aber noch nicht hinreichend belegt; sollte er, was nicht auszuschließen ist, mit der
vorliegenden Klage doch nur auf das Ergebnis eines Vorstoßes der Frau S. reagieren, wäre
dies allein noch nicht als rechtsmissbräuchlich zu betrachten. Das ersichtliche kommunika\ve
und mul\plikatorische Engagement der Frau S. mag gleichfalls das Vorgehen des betroffenen
Klägers gegen eine Äußerung rech}er\gen, die die Beklagte eigentlich allein an jene
richtete. 24 Die Klage ist jedoch nicht begründet, da dem Kläger der geltend gemachte
Unterlassungsanspruch nicht zusteht. Der öffentlich-rechtliche Anspruch auf Unterlassung
der Wiederholung einer amtlichen Äußerung setzt voraus, dass diese rechtswidrig in
subjek\ve Rechte des Betroffenen eingreiT und die konkrete Gefahr ihrer Wiederholung
droht. Fehlt es an einer erforderlichen spezialgesetzlichen Grundlage, leitet sich der
Unterlassungsanspruch aus einer grundrechtlich geschützten Posi\on des Betroffenen ab.
Die Grundrechte schützen vor rechtswidrigen Beeinträch\gungen jeder Art, auch
solchen durch schlichtes Verwaltungshandeln. Der Betroffene kann daher, wenn ihm eine
derar\ge Rechtsverletzung droht, gestützt auf das jeweilige Grundrecht Unterlassung
verlangen (so zutreffend das Urteil des BVerwG vom 20. November 2014 – 3 C 27.13 –,
Gewerbearchiv 2015, S. 307 m. w. Nachw.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht
erfüllt, auch wenn der Kläger, wie gesagt, unter mehreren Aspekten Grundrechtsschutz
zur Stützung seines Abwehranliegens in Anspruch nehmen kann. 25 Denn zwar steht das
erkennbare Fehlen einer Wiederholungsgefahr, wie sie für erfolgreichen gerichtlichen
negatorischen Rechtsschutz bezogen auf zukünTig zu verhütende Beeinträch\gungen zu
fordern ist und im Regelfall allerdings bereits aus einer einmal erfolgten Beeinträch\gung des
zu schützenden Rechtsguts gefolgert werden kann, dem Anspruch noch nicht entgegen. Dies
gilt ungeachtet des Zeitablaufs und der offensichtlichen Erledigung der Anfrage von Frau S. ,
zumal auch im Termin die Vertreter der Beklagten deren Reak\on auf mögliche künTige
vergleichbare Anfragen DriHer ausdrücklich offen gehalten haben. 26 Jedoch kann der Kläger
keine Unterlassung der von ihm beanstandeten Äußerung verlangen, da diese durch den
Präsidenten der Beklagten in der erfolgten Weise zulässig abgegeben wurde und solches vom
Kläger zu dulden ist. 27 Wie ausgeführt, hat die Beklagte gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 3
HeilBerG M-V einen siHlich und wissenschaTlich hochstehenden Berufsstand zu erhalten und
unter Beachtung der Interessen der Allgemeinheit die beruflichen Belange ihrer Mitglieder