und warnte den Präsidenten der Beklagten vor dem Gericht der GöHer der Germanen. Durch diese Indizien ist eine das beanstandete Schreiben provozierende Ini\a\ve des Klägers selbst aber noch nicht hinreichend belegt; sollte er, was nicht auszuschließen ist, mit der vorliegenden Klage doch nur auf das Ergebnis eines Vorstoßes der Frau S. reagieren, wäre dies allein noch nicht als rechtsmissbräuchlich zu betrachten. Das ersichtliche kommunika\ve und mul\plikatorische Engagement der Frau S. mag gleichfalls das Vorgehen des betroffenen Klägers gegen eine Äußerung rech}er\gen, die die Beklagte eigentlich allein an jene richtete. 24 Die Klage ist jedoch nicht begründet, da dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zusteht. Der öffentlich-rechtliche Anspruch auf Unterlassung der Wiederholung einer amtlichen Äußerung setzt voraus, dass diese rechtswidrig in subjek\ve Rechte des Betroffenen eingreiT und die konkrete Gefahr ihrer Wiederholung droht. Fehlt es an einer erforderlichen spezialgesetzlichen Grundlage, leitet sich der Unterlassungsanspruch aus einer grundrechtlich geschützten Posi\on des Betroffenen ab. Die Grundrechte schützen vor rechtswidrigen Beeinträch\gungen jeder Art, auch solchen durch schlichtes Verwaltungshandeln. Der Betroffene kann daher, wenn ihm eine derar\ge Rechtsverletzung droht, gestützt auf das jeweilige Grundrecht Unterlassung verlangen (so zutreffend das Urteil des BVerwG vom 20. November 2014 – 3 C 27.13 –, Gewerbearchiv 2015, S. 307 m. w. Nachw.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, auch wenn der Kläger, wie gesagt, unter mehreren Aspekten Grundrechtsschutz zur Stützung seines Abwehranliegens in Anspruch nehmen kann. 25 Denn zwar steht das erkennbare Fehlen einer Wiederholungsgefahr, wie sie für erfolgreichen gerichtlichen negatorischen Rechtsschutz bezogen auf zukünTig zu verhütende Beeinträch\gungen zu fordern ist und im Regelfall allerdings bereits aus einer einmal erfolgten Beeinträch\gung des zu schützenden Rechtsguts gefolgert werden kann, dem Anspruch noch nicht entgegen. Dies gilt ungeachtet des Zeitablaufs und der offensichtlichen Erledigung der Anfrage von Frau S. , zumal auch im Termin die Vertreter der Beklagten deren Reak\on auf mögliche künTige vergleichbare Anfragen DriHer ausdrücklich offen gehalten haben. 26 Jedoch kann der Kläger keine Unterlassung der von ihm beanstandeten Äußerung verlangen, da diese durch den Präsidenten der Beklagten in der erfolgten Weise zulässig abgegeben wurde und solches vom Kläger zu dulden ist. 27 Wie ausgeführt, hat die Beklagte gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 3 HeilBerG M-V einen siHlich und wissenschaTlich hochstehenden Berufsstand zu erhalten und unter Beachtung der Interessen der Allgemeinheit die beruflichen Belange ihrer Mitglieder

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