geschriebenes Buch zu erwerben; er, Kläger, habe einen solchen Eingriff in den
eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht hinzunehmen. Der Kläger
beantragt, 14 der Beklagten zu verbieten, ggü. DriHen zu behaupten, dass die
„Germanische Neue Medizin“ jeglicher wissenschaTlicher Grundlage entbehre. 15 Die
Beklagte beantragt 16 Klageabweisung. 17 Der Kläger missbrauche das Gerichtsverfahren,
um eine Äußerung über seine Lehre zu erwirken, die er anschließend verbreiten könne. Die
Klage sei auch unzulässig, weil der Kläger nicht geltend machen könne, in eigenen Rechten
verletzt zu sein. Der Kläger wäre im Übrigen zur Duldung der Äußerung verpflichtet, da das
Informa\onsinteresse der Frau S. und das Gebot, diese durch eine den gesetzlichen
Aufgaben der Beklagten entsprechende Warnung vor unsachgemäßer Behandlung zu
bewahren, gegenüber klägerischen Interessen überwögen. 18 Wegen der weiteren
Einzelheiten wird auf die NiederschriT über die mündliche Verhandlung, auf die
gewechselten SchriTsätze nebst Anlagen, insbesondere den von der Beklagten vorgelegten
Korrespondenzvorgang (eine HeTung), ferner auf die unter 6 AR (Sc) 2/12 registrierte
SchutzschriT der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 19 Die Klage ist zulässig,
aber nicht begründet und daher abzuweisen. 20 Es handelt sich um eine sog. allgemeine
Leistungsklage, gerichtet auf ein tatsächliches Handeln der Beklagten, nämlich die im
Klageantrag angeführte Aussage zu unterlassen. 21 Zutreffend ist die Klage beim
erkennenden Gericht erhoben, denn es geht bei der beanstandeten Handlung um eine vom
Präsidenten der Beklagten als deren - vom Vorstand beauTragtem - Organ en}altete
amtliche Tä\gkeit im Rahmen des gesetzlichen Aufgabenbereichs der Beklagten nach § 4 Abs.
1 Nr. 1 und 3 des Heilberufsgesetzes – Heil- BerG M-V –. Nach diesen VorschriTen hat die
Beklagte einen siHlich und wissenschaTlich hochstehenden Berufsstand zu erhalten und
unter Beachtung der Interessen der Allgemeinheit die beruflichen Belange ihrer Mitglieder
zu wahren sowie eine hohe Qualität der Berufsausübung zu gestalten und zu fördern. Bei
diesem Aufgabenbereich handelt es sich um einen Teil der der Beklagten gesetzlich zur
selbstverwalteten Wahrnehmung übertragenen Aufgaben einer dem Allgemeininteresse
dienenden miHelbaren Staatsverwaltung im Sinne von Art. 69 der Landesverfassung auf dem
Gebiet der Gesundheitsfürsorge. Deren außenwirksame Wahrnehmung durch die in
amtlicher EigenschaT erfolgte Beantwortung einer Pa\entenanfrage stellt öffentlich-rechtlich
zu beurteilendes schlicht verwaltendes Handeln dar (vgl. etwa, zur PressemiHeilung einer
StaatsanwaltschaT, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts – BVerwG – vom 14. April