Juli) 2012 und das Schreiben des Präsidenten vom 7. Juni 2012 gegeben. Dieser
letztgenannte Brief betreffe ja weitestgehend ihn, den Kläger. Die Aussage über die
„Germanische Neue Medizin“ sei „nicht nur falsch, sondern eine vorsätzliche (Ärztekammer)
Lüge“. Das Telefax führte sechs (ihm nicht beiliegende) Unterlagen auf, fünf „Verifika\onen“
und ein „Gutachten Prof. Niemitz“. Er, Kläger, habe ein Recht darauf, dass die Aussagen
gegenüber seinem Bevollmäch\gten zurückgenommen würden. Letzterer meldete sich
mit Schreiben vom 31. Juli 2012, mit dem er unter Vorlage einer klägerischen Vollmacht
vom 19. Juli 2012 den Präsidenten der Beklagten aufforderte, eine vorbereitete
strazewehrte Unterlassenserklärung mit dem Inhalt des nunmehrigen Klageantrags bis zum
6. August 2012 unterfer\gt zurückzuleiten. Die Beklagte reagierte gemäß
Vorstandsbeschluss nicht. 12 U. a. in Kenntnis einer SchutzschriT des Bevollmäch\gten der
Beklagten wies das Landgericht C-Stadt mit Beschluss vom 29. August 2012 – 3 O 794/12 (2)
– einen klägerischen Antrag vom 13. August 2012 gegen die Beklagte auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung mit dem Inhalt des hiesigen Klageantrags zurück. Die Zulässigkeit bei pro- blema\scher Rechtswegzuständigkeit - bleibe offen, der Antrag sei nämlich
jedenfalls unbegründet. Denn zwischen den Parteien bestehe kein WeHbewerbsverhältnis.
Ein solches folge nicht aus der klägerischen Vermutung, die Beklagte wolle den Verkauf
sämtlicher schulmedizinischer Werke gegenüber dem Verkauf der Bücher des Klägers über
die „Neue Germanische Medizin“ fördern und letzteren behindern. Es handele sich bei
der inkriminierten Äußerung nämlich um die Beantwortung einer konkreten Anfrage, was
die Vermutung der WeHbewerbsabsicht widerlege. 13 Mit der Klage vom 18. Dezember 2012
verfolgt der Kläger beim erkennenden Gericht, zunächst unter dem Aktenzeichen 6 A
2004/12, sein Unterlassungsbegehren weiter. Er macht geltend, es sei unrich\g, dass die
„Germanische Neue Medizin“ jeglicher wissenschaTlicher Grundlage entbehre. Dies ergebe
sich aus den vorgelegten Unterlagen, etwa einem Gutachten von Dr. Elies, LehrbeauTragtem
an der Universität Düsseldorf, und könnten weitere Sachverständige bekunden. Auch die
Zeugin B. G. O. und vorzulegende Werke des Klägers könnten den Beweis erbringen, dass
geprüTe und posi\v bestä\gte medizinische Zusammenhänge dem entsprächen, was als
„Germanische Neue Medizin“ zusammengefasst sei. Deren Thesen entbehrten
„offensichtlich keinesfalls jeglicher (!) wissenschaTlichen Grundlage“. Zu einer solchen
unzutreffenden und schwer geschäTsschädigenden Äußerung habe sich die Gegenseite
jedoch hinreißen lassen. Es gäbe bei deren Rich\gkeit keinen Grund, ein von ihm, Kläger,