weiter zielführend. In dieser wurde letztlich als Vorteil der klägerischen Herangehensweise gegenüber der der „Schulmedizin“ hervorgehoben, dass erstere auf einem widerspruchsfreien psycho-medizinischen Modell basiere, das nur noch verifiziert oder falsifiziert werden müsse, während letztere Widersprüche au…ommen lasse und mit sta\s\schen Aussagen arbeite. Es ging der Beklagten bei ihrer AuskunT nämlich um belegtermaßen wissenschaTlich, u. a. sta\s\sch, aus medizinischer Erfahrung heraus und mit überzeugend und unwiderlegt festgestellten biochemischen Funk\onszusammenhängen fundierte Eindämmungs- oder Heilungsmöglichkeiten für Krebserkrankungen; solche konnte und kann der Kläger nicht liefern. Das vom Kläger vorgelegte Gutachten von Dr. Elies vom 25. März 2016 verhielt sich zur Fragestellung, ob die vom Kläger aufgestellten „biologischen Naturgesetze“ etablierte Prinzipien der „Ganzheitlichen Medizin“ darstellten, nicht dagegen zum Begriff der „WissenschaTlich- keit“. Es resümierte, dass das klägerische System die Kriterien eines ganzheitsmedizinischen Systems erfülle und einen Ausschließlichkeitsanspruch erhebe. Von seinen fünf Grundsätzen entsprächen zwei dem etablierten Forschungsstand zur bzw. der „Ganzheitsmedizin“; für die weiteren und damit für das System insgesamt lasse sich derar\ges nicht feststellen. Es liefert somit keine neueren Erkenntnisse, die den Sachverhalt wesentlich anders beurteilen ließen als zur Zeit der Abgabe der inkriminierten Erklärung durch die Beklagte. Die klägerischen Beweisanerbieten erläutern nicht einmal, inwieweit sie in der Strei}rage zu relevantem weiterem Erkenntnisgewinn sollten führen können, und sind auch nicht in Gestalt von Beweisanträgen verfolgt worden; die Kammer hält die Sache schon unabhängig hiervon für entscheidungsreif. 50 Die Kostenentscheidung zu Lasten des unterlegenen Klägers folgt aus § 154 Abs. 1 Vw- GO. 51 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 708 Nr. 11 und § 711 der Zivilprozessordnung sowie § 167 VwGO.

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