die Verlautbarungen den durch Kommunika\on des Betroffenen als dessen soziales Abbild in
die Öffentlichkeit gerückten Geltungsanspruch auch in anderer Weise werten als der
Betroffene selbst, nämlich auch nach seinem in der Öffentlichkeit wahrgenommenen
AuTreten (vgl. die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts – BVerfG – vom 15. August
1989 – 1 BvR 881/89 –, Neue Juris\sche WochenschriT 1989, S. 3269 [3270], sowie des
BVerwG vom 19. Januar 2000 – 3 B 100.99 –, NVwZ-RechtsprechungsReport 2000, S. 598
[599], jeweils m. w. Nachw.). Nach diesen Maßstäben durTe die Beklagte Frau S. ihre
Beurteilung des Phänomens der klägerischen „Neuen Germanischen Medizin“ als jeder
wissenschaTlichen Grundlage entbehrend offenbaren. 29 Zum Begriff der grundrechtlich
geschützten WissenschaT führte das BVerfG im Urteil vom 29. Mai 1973 –1 BvR 424/71 und
325/72 – (amtliche Entscheidungssammlung BVerfGE Bd. 35, S. 79 [113 f.]) aus: 30 „Art. 5
Abs. 3 [des Grundgesetzes – GG – will] nicht eine bes\mmte Auffassung von der
WissenschaT oder eine bes\mmte WissenschaTstheorie schützen […]. Seine
Freiheitsgaran\e erstreckt sich vielmehr auf jede wissenschaTliche Tä\gkeit, d. h. auf alles,
was nach Inhalt und Form als ernsthaTer planmäßiger Versuch zur ErmiHlung der Wahrheit
anzusehen ist. Dies folgt unmiHelbar aus der prinzipiellen Unabgeschlossenheit jeglicher
wissenschaTlichen Erkenntnis. 31 Der gemeinsame Oberbegriff ,WissenschaT‘ bringt den
engen Bezug von Forschung und Lehre zum Ausdruck. Forschung als ,die geis\ge Tä\gkeit mit
dem Ziele, in methodischer, systema\scher und nachprüzarer Weise neue Erkenntnisse zu
gewinnen‘ […] bewirkt angesichts immer neuer Fragestellungen den FortschriH der
WissenschaT; zugleich ist sie die notwendige Voraussetzung, um den Charakter der Lehre als
der wissenschaTlich fundierten ÜbermiHlung der durch die Forschung gewonnenen
Erkenntnisse zu gewährleisten. Andererseits befruchtet das in der Lehre staƒindende
wissenschaTliche Gespräch wiederum die Forschungsarbeit. 32 Wie auch die Geschichte der
WissenschaTsfreiheit bestä\gt, umfasst die Freiheit der Forschung insbesondere die
Fragestellung und die Grundsätze der Methodik sowie die Bewertung des
Forschungsergebnisses und seine Verbreitung; die Freiheit der Lehre insbesondere deren
Inhalt, den methodischen Ansatz und das Recht auf Äußerung von wissenschaTlichen
Lehrmeinungen.“ 33 und im Beschluss vom 11. Januar 1994 – 1 BvR 434/87 – (BVerfGE Bd.
90, S. 1 [12 f.]): 34 „Aus der Offenheit und Wandelbarkeit von WissenschaT, von der der
WissenschaTsbegriff des Grundgesetzes ausgeht, folgt […] nicht, dass eine
Veröffentlichung schon deshalb als wissenschaTlich zu gelten hat, weil ihr Autor sie