geschriebenes Buch zu erwerben; er, Kläger, habe einen solchen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht hinzunehmen. Der Kläger beantragt, 14 der Beklagten zu verbieten, ggü. DriHen zu behaupten, dass die „Germanische Neue Medizin“ jeglicher wissenschaTlicher Grundlage entbehre. 15 Die Beklagte beantragt 16 Klageabweisung. 17 Der Kläger missbrauche das Gerichtsverfahren, um eine Äußerung über seine Lehre zu erwirken, die er anschließend verbreiten könne. Die Klage sei auch unzulässig, weil der Kläger nicht geltend machen könne, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Der Kläger wäre im Übrigen zur Duldung der Äußerung verpflichtet, da das Informa\onsinteresse der Frau S. und das Gebot, diese durch eine den gesetzlichen Aufgaben der Beklagten entsprechende Warnung vor unsachgemäßer Behandlung zu bewahren, gegenüber klägerischen Interessen überwögen. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die NiederschriT über die mündliche Verhandlung, auf die gewechselten SchriTsätze nebst Anlagen, insbesondere den von der Beklagten vorgelegten Korrespondenzvorgang (eine HeTung), ferner auf die unter 6 AR (Sc) 2/12 registrierte SchutzschriT der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 19 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet und daher abzuweisen. 20 Es handelt sich um eine sog. allgemeine Leistungsklage, gerichtet auf ein tatsächliches Handeln der Beklagten, nämlich die im Klageantrag angeführte Aussage zu unterlassen. 21 Zutreffend ist die Klage beim erkennenden Gericht erhoben, denn es geht bei der beanstandeten Handlung um eine vom Präsidenten der Beklagten als deren - vom Vorstand beauTragtem - Organ en}altete amtliche Tä\gkeit im Rahmen des gesetzlichen Aufgabenbereichs der Beklagten nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Heilberufsgesetzes – Heil- BerG M-V –. Nach diesen VorschriTen hat die Beklagte einen siHlich und wissenschaTlich hochstehenden Berufsstand zu erhalten und unter Beachtung der Interessen der Allgemeinheit die beruflichen Belange ihrer Mitglieder zu wahren sowie eine hohe Qualität der Berufsausübung zu gestalten und zu fördern. Bei diesem Aufgabenbereich handelt es sich um einen Teil der der Beklagten gesetzlich zur selbstverwalteten Wahrnehmung übertragenen Aufgaben einer dem Allgemeininteresse dienenden miHelbaren Staatsverwaltung im Sinne von Art. 69 der Landesverfassung auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge. Deren außenwirksame Wahrnehmung durch die in amtlicher EigenschaT erfolgte Beantwortung einer Pa\entenanfrage stellt öffentlich-rechtlich zu beurteilendes schlicht verwaltendes Handeln dar (vgl. etwa, zur PressemiHeilung einer StaatsanwaltschaT, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts – BVerwG – vom 14. April

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