als wissenschaTlich ansieht oder bezeichnet. Denn die Einordnung unter die
WissenschaTsfreiheit, die nicht dem Vorbehalt des Art. 5 Abs. 2 GG unterliegt […], kann nicht
allein von der Beurteilung desjenigen abhängen, der das Grundrecht für sich in Anspruch
nimmt. Soweit es auf die Zulässigkeit einer Beschränkung zum Zwecke des Jugendschutzes
[…] oder eines anderen verfassungsrechtlich geschützten Gutes […] ankommt, sind vielmehr
auch Behörden und Gerichte zu der Prüfung befugt, ob ein Werk die Merkmale des - weit zu
verstehenden - WissenschaTsbegriffs erfüllt. 35 Einem Werk kann allerdings nicht schon
deshalb die WissenschaTlichkeit abgesprochen werden, weil es Einsei\gkeiten und Lücken
aufweist oder gegenteilige Auffassungen unzureichend berücksich\gt. All das mag ein Werk
als fehlerhaT im Sinn der Selbstdefini\on wissenschaTlicher Standards durch die
WissenschaT ausweisen. Dem Bereich der WissenschaT ist es erst dann entzogen, wenn
es den Anspruch von WissenschaTlichkeit nicht nur im einzelnen oder nach der
Defini\on bes\mmter Schulen, sondern systema\sch verfehlt. Das ist insbesondere dann der
Fall, wenn es nicht auf Wahrheitserkenntnis gerichtet ist, sondern vorgefassten Meinungen
oder Ergebnissen lediglich den Anschein wissenschaTlicher Gewinnung oder
Nachweisbarkeit verleiht. Dafür kann die systema\sche Ausblendung von Fakten, Quellen,
Ansichten und Ergebnissen, die die Auffassung des Autors in Frage stellen, ein Indiz sein.
Dagegen genügt es nicht, dass einem Werk in innerwissenschaTlichen Kontroversen
zwischen verschiedenen inhaltlichen oder methodischen Richtungen die WissenschaTlichkeit
bestriHen wird. Damit ist zugleich gesagt, dass Art. 5 Abs. 3 GG nicht eine bes\mmte
Auffassung von der WissenschaT oder eine bes\mmte WissenschaTstheorie schützen will.
Seine Freiheitsgaran\e erstreckt sich vielmehr auf jede wissenschaTliche Tä\gkeit, d. h. auf
alles, was nach Inhalt und Form als ernsthaTer planmäßiger Versuch zur ErmiHlung der
Wahrheit anzusehen ist. Dies folgt unmiHelbar aus der prinzipiellen Unabgeschlossenheit
jeglicher wissenschaTlichen Erkenntnis.“ 36 Auch wenn die Kammer diese Grundsätze auf die
Strei}rage, nämlich die der Qualifika\on seiner heilkundlichen Betrachtungsweisen wie
WissenschaT als Kern des vom Kläger erhobenen Geltungsanspruchs, überträgt, konnte die
Beklagte danach in der geschehenen Weise eine amtliche AuskunT erteilen. 37 Denn
zahlreiche bereits zur Zeit der Antwort auf Frau S. s Brief der Öffentlichkeit bekannte Quellen
sicherten den primär wertenden, mit der Klage beanstandeten Teil der Aussagen im
Antwortschreiben vom 7. Juni 2012 ab. Auf ihrer Grundlage konnte die Beklagte in zulässiger
Weise der gegenüber Frau S. verlautbarten Bewertung der Bundesärztekammer beitreten,