als wissenschaTlich ansieht oder bezeichnet. Denn die Einordnung unter die WissenschaTsfreiheit, die nicht dem Vorbehalt des Art. 5 Abs. 2 GG unterliegt […], kann nicht allein von der Beurteilung desjenigen abhängen, der das Grundrecht für sich in Anspruch nimmt. Soweit es auf die Zulässigkeit einer Beschränkung zum Zwecke des Jugendschutzes […] oder eines anderen verfassungsrechtlich geschützten Gutes […] ankommt, sind vielmehr auch Behörden und Gerichte zu der Prüfung befugt, ob ein Werk die Merkmale des - weit zu verstehenden - WissenschaTsbegriffs erfüllt. 35 Einem Werk kann allerdings nicht schon deshalb die WissenschaTlichkeit abgesprochen werden, weil es Einsei\gkeiten und Lücken aufweist oder gegenteilige Auffassungen unzureichend berücksich\gt. All das mag ein Werk als fehlerhaT im Sinn der Selbstdefini\on wissenschaTlicher Standards durch die WissenschaT ausweisen. Dem Bereich der WissenschaT ist es erst dann entzogen, wenn es den Anspruch von WissenschaTlichkeit nicht nur im einzelnen oder nach der Defini\on bes\mmter Schulen, sondern systema\sch verfehlt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn es nicht auf Wahrheitserkenntnis gerichtet ist, sondern vorgefassten Meinungen oder Ergebnissen lediglich den Anschein wissenschaTlicher Gewinnung oder Nachweisbarkeit verleiht. Dafür kann die systema\sche Ausblendung von Fakten, Quellen, Ansichten und Ergebnissen, die die Auffassung des Autors in Frage stellen, ein Indiz sein. Dagegen genügt es nicht, dass einem Werk in innerwissenschaTlichen Kontroversen zwischen verschiedenen inhaltlichen oder methodischen Richtungen die WissenschaTlichkeit bestriHen wird. Damit ist zugleich gesagt, dass Art. 5 Abs. 3 GG nicht eine bes\mmte Auffassung von der WissenschaT oder eine bes\mmte WissenschaTstheorie schützen will. Seine Freiheitsgaran\e erstreckt sich vielmehr auf jede wissenschaTliche Tä\gkeit, d. h. auf alles, was nach Inhalt und Form als ernsthaTer planmäßiger Versuch zur ErmiHlung der Wahrheit anzusehen ist. Dies folgt unmiHelbar aus der prinzipiellen Unabgeschlossenheit jeglicher wissenschaTlichen Erkenntnis.“ 36 Auch wenn die Kammer diese Grundsätze auf die Strei}rage, nämlich die der Qualifika\on seiner heilkundlichen Betrachtungsweisen wie WissenschaT als Kern des vom Kläger erhobenen Geltungsanspruchs, überträgt, konnte die Beklagte danach in der geschehenen Weise eine amtliche AuskunT erteilen. 37 Denn zahlreiche bereits zur Zeit der Antwort auf Frau S. s Brief der Öffentlichkeit bekannte Quellen sicherten den primär wertenden, mit der Klage beanstandeten Teil der Aussagen im Antwortschreiben vom 7. Juni 2012 ab. Auf ihrer Grundlage konnte die Beklagte in zulässiger Weise der gegenüber Frau S. verlautbarten Bewertung der Bundesärztekammer beitreten,

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