Entscheidung vorlagen, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte ohne
mündliche Verhandlung entscheiden. Die Beteiligten haben hierfür ihr Einverständnis erteilt
(§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Die Kläger erhebt der Sache nach (§ 123 SGG)
einen Anspruch auf Altersrente unter BerücksichXgung von GheBo-Beitragszeiten nach dem
ZRBG. Die so verstandene Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54
Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, Abs. 4 SGG) staBhaY und zulässig. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist
die Klage fristgerecht erhoben worden. Die Klagefrist beträgt wegen der Bekanntgabe im
Ausland drei Monate (§ 87 Abs. 1 S 2 SGG) ab Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides (§
87 Abs. 2 SGG). Da nicht festgestellt werden konnte, wann dem Kläger der
Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 15. Mai 2014 bekanntgegeben worden ist, kann
dem Kläger keine Versäumnis der Klagefrist vorgeworfen werden. Die ZugangsfikXon des § 37
Abs. 2 S 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) findet keine Anwendung, da sie nur
für schriYliche Verwaltungsakte gilt, die „im Inland durch die Post übermiBelt“ werden.
Bei ÜbermiBlung durch die Post ins Ausland mit einfachem Brief ist im Regelfall daher der
Tag des Zugangs für die Bekanntgabe maßgeblich (Engelmann, in von Wulffen/Schütze, SGB
X, 8. Aufl., § 37 Rn. 11). § 14 Satz 2 SGB X greiY entgegen der Ansicht der Beklagten ebenfalls
nicht sein, da dies unter anderem voraussetzt, dass der Betroffene dem Verlangen der
Behörde nach Bestellung eines EmpfangsbevollmächXgten im Inland nicht nachgekommen
ist (vgl. Engelmann, a. a. O.). Ein solches Verlangen hat die Beklagte nicht gestellt. Die Klage
ist jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 20. Februar 2014 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 15. Mai 2014 ist rechtmäßig und beschwert den
Kläger daher nicht (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Kläger hat keinen Anspruch auf
Gewährung einer Rente unter BerücksichXgung von GheBo-Beitragszeiten im Sinne von §
2 Abs. 1 ZRBG. Voraussetzung für die BerücksichXgung von GheBo-Beitragszeiten ist eine Zeit
der BeschäYigung von Verfolgten in einem GheBo, die sich dort zwangsweise aufgehalten
haben Erforderlich ist, dass die BeschäYigung aus eigenem Willensentschluss zustande
gekommen ist, gegen Entgelt ausgeübt wurde und sich das GheBo in einem Gebiet befand,
das vom Deutschen Reich besetzt oder diesem eingegliedert war (§ 1 Abs. 1 ZRBG). Es ist
nicht glaubhaY gemacht worden, dass der Kläger im GheBo in Petschora einer BeschäYigung
aus eigenem Willensentschluss nachgegangen ist. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Gesetz zur Regelung
der Wiedergutmachung naXonalsozialisXschen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG),
der auch im Anwendungsbereich des ZRBG gilt, ist eine Tatsache glaubhaY gemacht, wenn
sie „überwiegend wahrscheinlich“ ist (BSG, Urt. v. 14.12.2006 - B 4 R 29/06 R, Rn. 116). Es
reicht die gute Möglichkeit aus, dass der entscheidungserhebliche Vorgang sich so
zugetragen hat, wie behauptet wird, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben
können (BSG, a. a. O.). Es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden
Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relaXv am wahrscheinlichsten ist, weil nach
Gesamtwürdigung aller Umstände im Vergleich mit den anderen ernsthaYen Möglichkeiten
mehr für diese als für die anderen Möglichkeiten spricht (BSG, a. a. O.). Die
bloße Möglichkeit einer Tatsache reicht hingegen nicht aus (BSG, a. a. O.). Es ist nicht
überwiegend wahrscheinlich, dass der Kläger im GheBo einer BeschäYigung aus eigenem
Willensentschluss nachgegangen ist. Der Gesetzgeber hat den Begriff der „BeschäYigung aus