SG Berlin (30. Kammer), Urteil vom 14.09.2016 - S 30 R 5253/14 NormenkeBe: ZRBG § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 ECLI: ECLI:DE:SGBE:2016:0914.S30R5253.14.0A Tenor: Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstaBen. Tatbestand: Der Kläger begehrt Gewährung einer Regelaltersrente unter BerücksichXgung von GheBo- Beitragszeiten nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus BeschäYigungen in einem GheBo (ZRBG). Der 1940 geborene Kläger beantragte im Mai 2013 die Anerkennung von Zeiten unter BerücksichXgung der VorschriYen des ZRBG. Er sei von 1941 bis 1944 im GheBo in Petschora gewesen. Dort habe er von 1942 bis 1944 gearbeitet. Als seine MuBer beim Brückenbau gearbeitet hat, habe er „leichte Reinigungsarbeiten“ ausgeführt. Dies sei an 6 Tagen die Woche von morgens bis abends erfolgt. Er habe für seine Arbeit täglich LebensmiBel erhalten. Die Beklagte zog einen Vorgang der Claims Conference bei. Darin findet sich die Angabe des Klägers, er sei von 1943 bis 1944 mit seiner MuBer bei der Arbeit zusammen gewesen und habe dort verschiedene Reinigungsarbeiten ausgeführt und u. a. Wasser gebracht. Im September 2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie seinen Antrag ablehnen müsse. Der Kläger habe eine BeschäYigung im GheBo nicht glaubhaY gemacht. Er sei ein Kind und erst 4 Jahre alt gewesen. Er sei keiner eigenständigen BeschäYigung nachgegangen. Der Kläger nahm im Oktober 2013 hierzu Stellung. Zuerst habe seine MuBer ihn zur Arbeit mitgenommen. Als jedoch sein älterer Bruder verhungert sei, habe er wie die anderen Kinder im GheBo angefangen zu arbeiten. Er habe für seine Arbeit „ein Stück Brot zusätzlich“ erhalten. Auf Nachfrage der Beklagten reichte der Kläger mehrere schriYliche Aussagen von Zeugen ein. Unter anderem bestäXgten diese, dass der Kläger von 1941 bis Frühjahr 1944 im GheBo Petschora gewesen sei und dort, wie alle minderjährigen Kinder im GheBo, gearbeitet häBen. Für die Arbeit häBen sie Essen bekommen. Der Kläger habe kleine Steine geschleppt und Müll weggeräumt. Er habe Suppe, Brot und Kartoffeln bekommen. Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers ab (Bescheid vom 20. Februar 2014). GheBo- Beitragszeiten setzten kein Mindestalter, aber eine aus eigenem Willensentschluss zustande gekommene BeschäYigung gegen Entgelt voraus. Bei Kindern in dem damaligen Lebensalter des Klägers mangele es regelmäßig an den hierfür erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten. Den hiergegen gerichteten Widerspruch vom 20. März 2014 wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2014). Der Kläger sei im Alter von nur 2 bis 4 Jahren zusammen mit seiner MuBer im GheBo gewesen. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger der MuBer ohne eigene Entlohnung bei der Arbeit geholfen habe. Der Kläger habe keine eigenständige, von der Arbeit der MuBer abgrenzbare TäXgkeit ausgeübt. Mit der am 26. September 2014 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Der Kläger behauptet, er habe ab Ende des Jahres 1942 bis März 1944 im GheBo Petschora Reinigungsarbeiten durchgeführt und hierfür „ein Stück Brot“ erhalten zu haben. Der Kläger hat keinen förmlichen Klageantrag gestellt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, die Klage sei wegen Nichteinhaltung der Klagefrist unzulässig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die der Kammer bei

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