Gericht:
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
ECLI:
Dokumenttyp:
Quelle:
VG Frankfurt 5. Kammer
Normen:
§ 14 Abs 1 HVersFG, Art 14 HV, Art. 14 der Verfassung des Landes Hessen
12.05.2023
5 L 1457/23.F
ECLI:DE:VGFFM:2023:0512.5L1457.23.F.00
Beschluss
Verfassungsmäßigkeit des § 14 HVersFG fraglich;
im Einzelfall keine hinreichenden Anhaltspunkte für
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung.
Leitsatz
1. Art. 14 Abs. 1 der Verfassung im Lande Hessen gewährleistet einen mit Art. 8 Abs. 1 des
Grundgesetzes identischen Schutzbereich, doch erstreckt sich seine Einschränkbarkeit bei
Versammlungen unter freiem Himmel durch Art. 14 Abs. 2 HV nur auf die Möglichkeit, per Gesetz eine Anmeldepflicht vorzusehen, während Art. 8 Abs. 2 GG eine - weitergehende - Beschränkung durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes ermöglicht. Vor diesem Hintergrund
erscheint es fraglich, ob nach Inkrafttreten des Hessischen Versammlungsfreiheitsgesetzes
(HVersFG) vom 22. März 2023 (GVBl. I S. 150) eine Einschränkung der Versammlungsfreiheit
allein dahingehend zulässig ist, dass Versammlungen unter freiem Himmel anmeldepflichtig
gemacht werden können und sich Beschränkungen im Vorfeld der Versammlung damit wegen
Verstoßes gegen Art. 14 Abs. 2 HV generell als rechtswidrig erweisen.
2. Die Annahme ausgehend von etwaigen Aufrufen zur Vernichtung Israels im Rahmen einer
Versammlung werde die öffentliche Sicherheit gefährdet, bedarf hinreichend konkreter Anhaltspunkte in Bezug auf die betreffende Versammlung; vage Vermutungen sind hierfür nicht
ausreichend.
Verfahrensgang
vorgehend VG Frankfurt am Main, 12. Mai 2023, 5 L 1457/23.F
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin
vom 12. Mai 2023 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom
11. Mai 2023 wird hinsichtlich der Beschränkung unter Nr. 10 wiederhergestellt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2 500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
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