- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
Unter Berufung auf §189 a BEG hat der Kläger nunmehr einen Anspruch auf
Nutzungsentschädigung gemäß §56 Abs. 2 BEG nachgemeldet. Der Berufungsrichter ist der
Auffassung, dieser Anspruch könne nach unanfechtbarer Regelung des durch die Veräußerung der
Gegenstände eingetretenen Schadens nicht mehr erhoben werden.
Dem ist beizutreten. Ein und dieselbe Verfügung über seine Einrichtung hat den Kläger durch
Veräußerung unter ihrem Wert im Bestände seines Vermögens geschädigt und ihm für die Zukunft
die Gebrauchsvorteile entzogen. Über die Veräußerung der Gegenstände als
Schädigungssachverhalt und über deren Schadensfolgen war in einem Bescheide einheitlich zu
entscheiden. Bei der Beeinträchtigung der Nutzung handelte es sich um einen Teil des Schadens
durch die erzwungene Veräußerung. Daher greift hier der Grundsatz des Entschädigungsverfahrens
ein, daß der Bescheid alle Schäden aus derselben Schadensart erledigt, sofern er sich nicht als
Teilbescheid bezeichnet oder durch seinen Inhalt eindeutig als Teilentscheidung über einzelne aus
dem Schädigungssachverhalt ableitbare Ansprüche ausgewiesen wird (BGH Urteil vom 25. Januar
1967 - IX ZR 285/65 - und vom 4. Dezember 1969 - IX ZR 140/67).
Im übrigen sagt auch §56 Abs. 2 BEG, daß der Schaden in der Nutzung mit dem Schaden im
Bestände des Eigentums oder Vermögens abzugelten ist. Entgegen der Annahme der Beschwerde
handelt es sich nicht nur um eine Bestimmung über die Berechnung der Nutzungsentschädigung,
sondern um eine solche über die Natur dieses Entschädigungsteilanspruchs. Auch den
Ausführungen des Berufungsurteils über die "Akzessorietät" des Anspruchs stimmt der Senat zu
(vgl. BGH RzW 1960, 508 Nr. 17).
Zitiervorschlag:
BGH Beschl. v. 10.11.1970 – IX ZB 278/70, BeckRS 1970, 31384539
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31384539
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6/7/2022