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BGH, Beschluss vom 10.11.1970 – IX ZB 278/70LG Wiesbaden; OLG
Frankfurt (M)21.10.1969
BeckRS 1970,
31384539
BGH, Beschluss vom 10.11.1970 – IX ZB 278/70LG Wiesbaden; OLG Frankfurt
(M)21.10.1969
Titel:
BGH: Beschluss vom 10.11.1970 - IX ZB 278/70
Normenkette:
§ 56 Abs. 2 BEG
Amtlicher Leitsatz:
Ist der Verfolgte zugleich im Bestände und in der Nutzung eines Vermögensgegenstandes
geschädigt worden, so erledigt die Regelung des Bestandsschadens auch den
Nutzungsschaden, sofern sie sich nicht als Teilregelung bezeichnet oder als solche eindeutig
durch ihren Inhalt ausgewiesen wird.
Daher kann der Nutzungsschaden nicht gemäß §189 a Abs. 1 BEG nachgemeldet werden, wenn
der Bestandsschaden bereits unanfechtbar geregelt ist.
Rechtskraft:
rechtskräftig
Text1
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der
Bundesrichter Dr. Graf, von der Mühlen, Zorn und Henkel
in der Sitzung vom 10. November 1970
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 8. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Frankfurt (M) vom 21. Oktober 1969 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der
Kläger.
Der jüdische Kläger hat aus Verfolgungsgründen einen Teil seiner Wohnungseinrichtung unter
ihrem Wert veräußern müssen und ist 1964 für "Verschleuderungsschaden" nach §56 Abs. 1 S. 1
BEG entschädigt worden. Die Beeinträchtigung in der Nutzung der veräußerten Gegenstände hatte
er nicht geltend gemacht; sie ist auch von Amts wegen nicht in Betracht gezogen worden.
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6/7/2022