Erwerbstätigkeit zur Verbesserung des Familieneinkommens beizutragen pflegt, daß sie ihn aber später, wenn die Praxis größer geworden ist und er ohne eine Hilfskraft nicht mehr auskommen kann, unter Aufgabe einer Erwerbstätigkeit unterstützt, ohne damit noch im eigentlichen Sinne berufstätig zu sein. Dann endet der Entschädigungszeitraum spätestens in dem Zeitpunkt, in dem die Praxis des Ehemanns sich hinreichend entwickelt hat und seine Einkünfte es ihm erlauben, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie allein zu bestreiten, so daß eine Erwerbstätigkeit der Ehefrau nicht mehr im Rahmen des Üblichen liegt. Möglich wäre es aber auch, daß eine als Krankenpflegerin ausgebildete Ehefrau in der Praxis des Ehemanns weiterhin entgeltlich und berufsmäßig mitzuarbeiten pflegt, mag ihr das Entgelt besonders ausgezahlt oder im Rahmen der Familie mitverbraucht werden. Dann endet der Entschädigungszeitraum auch unter den hier behandelten Gesichtspunkten spätestens, wenn die Klägerin die Möglichkeit hat, aus ihrer Mitarbeit bei ihrem Ehemann eine angemessene Vergütung zu beziehen. 6. Der Sachverhalt muß unter diesen Gesichtspunkten nochmals geprüft werden. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

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