Erwerbstätigkeit. Sie hat die Rente gewählt. Die Entschädigungsbehörde hat ihr für die Zeit
vom 1. November 1953 an eine monatliche Rente von 100 DM zugesprochen. Die Klägerin
verlangt eine höhere Rente und hat deshalb Klage erhoben. Sie hat beantragt, das beklagte
Land zu verurteilen, an sie vom 1. November 1953 an eine weitere Rente von monatlich 500
DM zu zahlen. Das Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin vom 1.
November 1953 an eine weitere Rente von monatlich 485 DM zu zahlen, und im übrigen die
Klage abgewiesen. Das beklagte Land hat Berufung eingelegt, mit der es die Abweisung der
Klage in vollem Umfang erreichen will. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des
Landgerichts dahin geändert, daß das beklagte Land der Klägerin vom 1. November 1953 an
eine weitere Rente von monatlich 480 DM zu zahlen habe, und im übrigen die Klage
abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision, die von dem
Berufungsgericht zugelassen worden ist, verfolgt das beklagte Land seinen Antrag auf
vollständige Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision
zurückzuweisen. 1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Klägerin durch
nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen aus rassischen Gründen in einer unselbständigen
Erwerbstätigkeit zunächst beschränkt und dann aus dieser verdrängt worden sei. Schon die
Annahme, daß die Klägerin vor dem Beginn der Verfolgung einen eigenen Beruf ausgeübt
habe, ist jedoch in dem angefochtenen Urteil nicht begründet, da es an allen Darlegungen und
Feststellungen über den Umfang der Tätigkeit, die die Klägerin als Sprechstundenhilfe in der
Praxis ihres Ehemannes ausübte, fehlt. Nur wenn diese Tätigkeit über den Rahmen
derjenigen, zu der die Klägerin nach §1356 Abs. 2 BGB a.F. verpflichtet war, hinausging, läßt
sich von einer eigenen Erwerbstätigkeit der Klägerin sprechen (Urteile des Senats RzW 1959,
321 Nr. 22, 1961, 215 Nr. 13). Darüber, nach welchen Grundsätzen die Feststellung zu treffen
ist, ob die Mitarbeit der Ehefrau eines Arztes in der Praxis ihres Ehemannes sich im Rahmen
des Üblichen hielt, hat sich der Senat in dem RzW 1961, 317 Nr. 25 veröffentlichten Urteil
eingehend geäußert. Der Umstand, daß die Klägerin die Prüfung als Krankenpflegerin
bestanden hatte, mag zwar für eine eigene Erwerbstätigkeit sprechen, soweit der Umfang
dieser Tätigkeit und der dabei erfolgende Einsatz besonderer beruflicher Kenntnisse
und Fähigkeiten über die von der Ehefrau eines Arztes in der Regel geleistete Mitarbeit
hinausgehen; ohne eine umfassende Prüfung der gesamten Verhältnisse und entsprechende
Feststellungen kann das jedoch nicht angenommen werden. 2. Das Berufungsgericht hat die
Klägerin in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes eingereiht, weil in den
letzten drei Jahren vor dem Beginn der Verfolgung das Einkommen einer staatlich geprüften
Sprechstundenhilfe bekanntlich höchstens das Einkommen eines Beamten des mittleren