Dienstes erreicht habe; der hohe Ausbildungsstand der Klägerin rechtfertige für sich allein keine höhere Einstufung, weil er ihr auch dann nicht zu einem entsprechend höheren Einkommen verholfen hätte, wenn sie ihren Beruf in der Praxis eines anderen Arztes ausgeübt hätte. Wenn die Klägerin über den Rahmen des §1356 Abs. 2 BGB a.F. hinaus in der Praxis ihres Ehemannes arbeitete und damit unselbständig berufstätig war, so hat das Berufungsgericht bei der Einstufung mit Recht den §30 Abs. 2 3. DV-BEG angewendet. Bedenklich ist es jedoch, daß das Berufungsgericht keine Feststellungen darüber getroffen hat, wie hoch seinerzeit die tarifliche oder sonst übliche Vergütung war, die eine als Sprechstundenhilfe angestellte Frau, deren Ausbildungsstand dem der Klägerin entsprach und die deren Tätigkeiten ausübte, erhielt. Erst auf dieser Grundlage hätte das Berufungsgericht die Einstufung unter Verwendung der Anlage 3 zur 3. DV-BEG vornehmen sollen. 3. In dem angefochtenen Urteil wird weiter dargelegt, die Klägerin sei in der Zeit vom 1. Januar 1936 bis zum 31. Dezember 1937 in der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit wesentlich beschränkt worden. In dieser Zeit sei der Ehemann der Klägerin, dessen Einnahmen bis dahin infolge der nationalsozialistischen Maßnahmen um 80 % zurückgegangen seien, nicht mehr in der Lage gewesen, einer Hilfskraft die Vergütung eines mittleren Beamten für ihre Tätigkeit zu zahlen. Es müsse die Frage aufgeworfen werden, ob der Ehemann der Klägerin bei einem von 40.000 RM auf 8.000 RM abgesunkenem Jahreseinkommen nach dem 1. Januar 1936 noch eine Hilfskraft für 3.700 RM im Jahr beschäftigt hätte. Die Annahme liege nahe, daß der Ehemann der Klägerin in dieser Zeit überhaupt auf eine Hilfskraft verzichtet hätte, wenn ihm nicht die Klägerin als seine Ehefrau für die medizinischen Nebenarbeiten zur Verfügung gestanden hätte. Jedenfalls hätte er sich, so meint das Berufungsgericht, darauf beschränkt, zeitweilig eine Hilfskraft zu beschäftigen, für die er sicher nicht mehr als 20 % des für eine ständige Hilfskraft üblichen Gehalts aufgewendet, mithin nicht mehr als 740 RM im Jahr ausgegeben hätte. Es sei auch billig, daß bei der Berechnung der der Klägerin für die Zeit der Beschr��nkung ihrer Erwerbstätigkeit zustehenden Entschädigung der gleiche Maßstab zugrunde gelegt werde, der für ihren Ehemann gelte. Beide Eheleute seien von dem Einnahmeschwund in dem gleichen Verhältnis betroffen worden, in dem sie vor der Verfolgung durch ihre Arbeitsleistung zu den gemeinsamen Einnahmen beigetragen hätten. Diesen Ausführungen tritt die Revision mit Recht entgegen. Auch hier ist es zunächst zu beanstanden, daß das Berufungsgericht seinen Überlegungen und schließlich sogar der Berechnung der Entschädigung für den angeblichen Beschränkungszeitraum nicht das von ihm zu ermittelnde Gehalt einer Sprechstundenhilfe, sondern die Bezüge eines Beamten des mittleren Dienstes zugrunde gelegt hat. Entscheidend jedoch ist, daß nach den bisher

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