Erwerbstätigkeit. Sie hat die Rente gewählt. Die Entschädigungsbehörde hat ihr für die Zeit vom 1. November 1953 an eine monatliche Rente von 100 DM zugesprochen. Die Klägerin verlangt eine höhere Rente und hat deshalb Klage erhoben. Sie hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie vom 1. November 1953 an eine weitere Rente von monatlich 500 DM zu zahlen. Das Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin vom 1. November 1953 an eine weitere Rente von monatlich 485 DM zu zahlen, und im übrigen die Klage abgewiesen. Das beklagte Land hat Berufung eingelegt, mit der es die Abweisung der Klage in vollem Umfang erreichen will. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts dahin geändert, daß das beklagte Land der Klägerin vom 1. November 1953 an eine weitere Rente von monatlich 480 DM zu zahlen habe, und im übrigen die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, verfolgt das beklagte Land seinen Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. 1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Klägerin durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen aus rassischen Gründen in einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zunächst beschränkt und dann aus dieser verdrängt worden sei. Schon die Annahme, daß die Klägerin vor dem Beginn der Verfolgung einen eigenen Beruf ausgeübt habe, ist jedoch in dem angefochtenen Urteil nicht begründet, da es an allen Darlegungen und Feststellungen über den Umfang der Tätigkeit, die die Klägerin als Sprechstundenhilfe in der Praxis ihres Ehemannes ausübte, fehlt. Nur wenn diese Tätigkeit über den Rahmen derjenigen, zu der die Klägerin nach §1356 Abs. 2 BGB a.F. verpflichtet war, hinausging, läßt sich von einer eigenen Erwerbstätigkeit der Klägerin sprechen (Urteile des Senats RzW 1959, 321 Nr. 22, 1961, 215 Nr. 13). Darüber, nach welchen Grundsätzen die Feststellung zu treffen ist, ob die Mitarbeit der Ehefrau eines Arztes in der Praxis ihres Ehemannes sich im Rahmen des Üblichen hielt, hat sich der Senat in dem RzW 1961, 317 Nr. 25 veröffentlichten Urteil eingehend geäußert. Der Umstand, daß die Klägerin die Prüfung als Krankenpflegerin bestanden hatte, mag zwar für eine eigene Erwerbstätigkeit sprechen, soweit der Umfang dieser Tätigkeit und der dabei erfolgende Einsatz besonderer beruflicher Kenntnisse und Fähigkeiten über die von der Ehefrau eines Arztes in der Regel geleistete Mitarbeit hinausgehen; ohne eine umfassende Prüfung der gesamten Verhältnisse und entsprechende Feststellungen kann das jedoch nicht angenommen werden. 2. Das Berufungsgericht hat die Klägerin in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes eingereiht, weil in den letzten drei Jahren vor dem Beginn der Verfolgung das Einkommen einer staatlich geprüften Sprechstundenhilfe bekanntlich höchstens das Einkommen eines Beamten des mittleren

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