gewesen ist, seinen Standpunkt in der Judenfrage bei allen Staaten in seinem Machtbereich
durchzusetzen, ergibt sich aus allen zu dieser Frage bisher bekannten Unterlagen. Aus den
Berichten deutscher Dienststellen geht eindeutig hervor, wie gerade gegenüber Italien immer
neue Versuche gemacht werden mussten, um den Widerstand dieses Landes gegen die
deutsche These von der „Endlösung“ zu brechen. Italien hat mit seinen Maßnahmen gegen die
Juden auch nicht aus eigener „Erbötigkeit“ gehandelt. Dazu hatte die Rassenpolitik in diesem
Lande zu wenig Boden. Die Regierung schuf sich damit im Innern nur zusätzliche
Schwierigkeiten. Wenn sie trotzdem die deutschen Judenverfolgungsmaßnahmen in gewissem
Grade übernahm, so offenbar nur, weil die Deutschen das wünschten. Das gilt ganz besonders
von der 1940 einsetzenden Inhaftierung von Juden. Es spricht alles dafür, dass D. diese
Inhaftierung verlangt oder zumindest angeregt hat, weil die nationalsozialistischen
Machthaber wussten, dass sie sich durch ihre Maßnahmen die Gegnerschaft aller Juden
zugezogen hatten, wo auch immer diese ansässig waren. Gegen It. konnte sich die
Gegnerschaft der Juden nicht richten, weil dieses Land sie bis zu diesem Zeitpunkt
unbehelligt gelassen und ihnen Asyl gewährt hatte. Unter diesen Umständen kann
unbedenklich davon ausgegangen werden, dass die Judengesetzgebung in Italien seit 1938
deutschem Einfluss zuzuschreiben ist. Gerade das spätere Verhalten It.s gegenüber den
deutschen Judenverfolgungen auf dem Balkan und in Südfrankreich zeigt, dass es einen
eigenständigen italienischen Antisemitismus gar nicht gab. Die Italiener haben häufig
versucht, ihre Staatsangehörigen jüdischen Glaubens, aber auch andere Staatsangehörige dem
deutschen Zugriff zu entziehen. Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass alle italienischen
Maßnahmen gegen die Juden nur auf deutsche Anregung zurückgingen und nur getroffen
wurden, weil It. sich politisch, wirtschaftlich und militärisch von D. abhängig fühlte. 17In
dieser Auffassung sieht sich der Senat hinsichtlich der hier in Rede stehenden Internierung der
Kläger im Lager F. di T. insbesondere auch durch den Umstand bestärkt, dass es sich hierbei wie das Institut für Zeitgeschichte unter Bezugnahme auf K. mitgeteilt hat - um ein
ausgesprochenes Judenlager gehandelt hat. 18F. di T. war ein stacheldrahtumsäumtes, streng
bewachtes Konzentrationslager, in dem die Insassen von der Außenwelt völlig abgesondert
waren. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus der Verbalnote des italienischen Ministeriums der
Auswärtigen Angelegenheiten vom 5.11.1955 und den weiteren in diesem Verfahren vom
Senat eingeholten Auskünften italienischer Stellen. Ausweislich der erwähnten Verbalnote
war der Kläger zu 1) vom 26.1.1941 bis 20.9.1941 in F. die T. interniert. Einschließlich seiner
Gefängnishaft in M., die nach seinen insoweit glaubhaften Angaben etwa 3 Wochen betragen
hat, war der Kläger zu 1) in diesem Zeitraum also für die Dauer von 9 vollen Monaten seiner