nationalsozialistischen deutschen Regierung im Sinne des § 43 I Ziffer 2 BEG aus Gründen rassischer Verfolgung veranlasst worden ist, wenn auch sicherheitspolizeiliche Erwägungen eine gewisse Rolle mitgespielt haben mögen. In Übereinstimmung mit seiner bereits im Verfahren … ./. Land H. - 2 U 166/56 - ausführlich dargelegten Ansicht (vgl. Rz 58, 308) stützt der Senat diese Auffassung auf folgende Überlegungen: Bei der Prüfung der Frage der „Veranlassung“ im Sinne des § 43 I 2 BEG muss berücksichtigt werden, dass nicht alle schriftlichen Unterlagen über die Beziehungen Deutschlands zu den Staaten in seinem Machtbzw. Einflussbereich greifbar sind, vor allem aber, dass deutsche „Anregungen“ auch durch mündliche Besprechungen zwischen den leitenden Männern der Staaten und der herrschenden Parteien erfolgen konnten. Welche Art von deutschen Anregungen vorlagen, lässt sich aber mit ausreichender Sicherheit an dem Verhalten eines Staates vor und nach stärkerem Einsetzen deutschen Einflusses feststellen. Dies gilt gerade für Italien. Der F. ist in It. bereits 1922 zur Macht gekommen. Er hat grundlegende Eingriffe in Staat und Wirtschaft vorgenommen, aber im Gegensatz zum Nationalsozialismus Rassenfragen überhaupt nicht in sein Programm einbezogen. Im Unterschied zu zahlreichen anderen Völkern Mittel- und Osteuropas kannte It. als ausgesprochenes Mischgebiet zahlreicher Rassen keinen bodenständigen Antisemitismus. So erklärt es sich, dass hohe faschistische Funktionäre Juden waren und dass italienische Juden auch in Heer und Verwaltung hohe Stellen bekleideten. Es ist bekannt, dass Mus. selbst sich öffentlich, und zwar sogar gegenüber dem Präsidenten des Jüdischen Weltkongresses, gegen eine Übertragung der deutschen Rassegesetze auf It. ausgesprochen hat. Derartige italienische Rassegesetze hätten auch die durch den LateranVertrag von 1929 von Mus. erreichten guten Beziehungen zum Vatikan gestört. Wenn unter diesen Umständen erst im Jahre 1938 nach einer Zusammenkunft von H. und M. in schneller Folge zwischen dem 5.9.1938 und dem 13.5.1940 eine Reihe von Gesetzen gegen die Angehörigen der jüdischen Rasse erging, so spricht bereits der zeitliche und geschichtliche Zusammenhang für die deutsche Initiative und Anregung. Die Isolierung It.s gegenüber E. und Fr. im Abessinienkrieg und die Beteiligung am spanischen Bürgerkrieg gemeinsam mit D. auf der Seite G. Fr. hatten 1937 zur Gründung der sogenannten „Achse B.-R.“ geführt. Seit 1938 drohte der zweite Weltkrieg, und diese politische Entwicklung zwang It. immer mehr, sich an D. anzulehnen. Wenn bei dieser Sachlage Gesetze ergingen, die entsprechend dem deutschen „Vorbild“ Schulbesuch und Ausbildung, Heirat, berufliche Betätigung und Militärdienst der Juden einschränkten, ja sogar die Beschäftigung arischer Hausangestellten bei Juden genau wie in D. untersagten (vgl. Kgl. Gesetzesdekret vom 17.11.1938 Nr. 1728), so kann das nur auf deutsche „Anregung“ erfolgt sein. Dass D. tatsächlich unablässig bemüht

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