schwerer Fall vorliegt. Daher ist es auch unerheblich, ob einer der Angeklagten nicht Mitglied der BGL gewesen ist oder ob er als leitender Angestellter anzusehen ist. Dies kann alles nur bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. Völlig unerhebiich ist es auch, ob Vorgesetzte der Angeklagten von dem verteilten Öl einen Anteil bekommen haben. Dies berührt nyr die Frage der Strafbarkeit Dritter und kann für die Staatsanwaltschaft von Bedeutung sein, inwieweit sie auch gegen diese Anklage erhebt. Es kommt vielmehr ausschließlich darauf an, welcher Grad der Gefährdung festgestellt wird. Glaubt das Gericht zu einer Feststellung in dieser Richtung allein nicht in der Lage zu sein, dann mag es einen Sachverständigen hören. Dabei kann diesem nicht, wie es das Oberlandesgericht getan hat, die Frage vorgelegt werden, ob die Tat des Angeklagten die Annahme eines minderschweren Falles rechtfertigt, sondern der Sachverständige kann nur in tatsächlicher Hinsicht zu einem Gutachten veranlaßt werden, welche Auswirkungen die Tat der Angeklagten auf die jeweilige wirtschaftliche Lage gehabt hat. Für die Beantwortung dieser Frage bedarf es aber nicht, wie das Oberlandesgericht meint, darüber eines Gutachtens, ob die Angeklagten besondere Vertrauensstellungen innegehabt hatten und ob durch ihre Handlungen die Tätigkeit der VVEAB angegriffen wurde. Für die Frage nach dem Vorliegen eines minderschweren Falles ist dies, wie ausgeführt, völlig unerheblich. Es . kann nur für die Höhe der Strafe des einzelnen Angeklagten von Bedeuun tung sein. 63. 1. KRD Nr. 38 Abschn. II Art. VIII Abs. IIb und i, Art. IX Ziff. 9: Entziehung der Arztapprobation ist bei Einstufung als Belasteter oder Hauptschuldiger nach KRD Nr. 38 zwingend vorgeschrieben. Von der Ermessensbestimmung der Vermögenseinziehung ist bei Einstufung als Hauptschuldiger in der Regel Gebrauch zu machen. 2. KRD Nr.38, KRG Nr. 10: Bei nationalsozialistischer Betätigung ist auf Grund von KRD Nr. 38 wegen einer einheitlichen Handlung zu verurteilen, auch wenn die einzelnen Betätigungen zeitlich auseinanderliegen. Ist gleichzeitig der Tatbestand des KRG Nr. 10 erfüllt, so ist aus beiden Gesetzen auf eine einheitliche Strafe zu erkennen. Ia Strafsenat. Urteil vom 16. November 1951 — 1a Zst. 27151 — 265

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