diese Verwendung ursächlich für die Freilassung gewesen wäre, bleibt die Tatsache bestehen, daß der Angeklagte die Verhaftung sowohl 5.8 als auch seiner Mutter im Rahmen des Massenverbrechens des 9. November 1938 vorgenommen hat. Er hat also eine erhebliche Strafe nach KRG Nr. 10 Art. IT Abschn. 1 c verwirkt. :. “e = Der Angeklagte hat sich einerseits gegenüber W. einer nationalsozia- = listischen Denunziation (KRD Nr. 38 Abschn. II Art.3 Ziff. 8), anderseits durch die Verhaftung der beiden S. eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit (KRG Nr. 10 Art. II Ziff. 1c) und gegen Opfer des Natio- nalsozialismus (KRD Nr.38 Absch.1I Art. II Ziff. 1) schuldig gemacht. Er ist infolgedessen als Hauptschuldiger einzustufen. Er wird, obwohl die Denunziation gegen W. und die Verhaftung der beiden S. zeitlich : auseinanderliegen, zu einer einheitlichen Strafe zu verurteilen sein, weil beides Auswirkungen seiner nationalsozialistischen Betätigung sind. Daß ferner das Zusammentreffen eines Verbrechens gegen KRG Nr. 10 mit einem solchen gegen KRD Nr. 38 einer einheitlichen Bestrafung nicht entgegensteht, hat das Oberste Gericht bereits in dem Verfahren la Zst.16/511) :..%° entschieden. Erfordert allein die andere rechtliche Beurteilung eine _ schärfere und höhere Bestrafung des Angeklagten als die ihm von der ..: Strafkammer zuerkannte, so ist bei der Schwere der Tat in der Art ihrer : Ausführung, namentlich durch Verhaftung der alten Frau S, nur die Verhängung einer Zuchthausstrafe angebracht. Außerdem müssen ihm. nach der zwingenden Vorschrift des Art. VIII Abs.II KRD Nr.38 die dort unter c bis i vorgesehenen Sühnemaßnahmen auferlegt werden. Ins- besondere muß ihm nach der Bestimmung i entgegen der Auffassung der Strafkammer die Arztapprobation entzogen werden. Bei der bereits von der Strafkammer vorgenommenen Vermögenseinziehung (Bestimmung b) hat es zu verbleiben, da hier kein Anlaß besteht, von dem Grundsatze der ' Vermögenseinziehung bei Hauptschuldigen abzuweichen. Es muß beachtet werden, daß der Angeklagte ein sehr bewußte r und aktiver Faschist war, was schon darin zum Ausdruck kommt, daß er bereits 1931 in die NSDAP eingetreten ist. Ob er dabei aus Gesinnungs- gründen gehandelt hat, ist für das Strafverfahren unwesentlich. Nach der gesamten Persönlichkeit und der Stellung des Angeklagten, der nicht nur der einzige Arzt des Ortes war, sondern auch gleichzeitig als Ortsgruppenleiter der NSDAP die höchste politische Macht besaß, verliert die Behauptung des Angeklagten, er sei der national sozialistischen Propaganda erlegen, an Bedeutung. Sie kann keineswegs dazu dienen, seine Straftaten in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Ebenso ist es schlechterdings undenkbar, daß er bei der Verhaftung S.s und seiner Mutter geglaubt hat, den Weisungen 1) abgedruckt 8.159 @. 268 des Ortspolizisten Folge leisten zu Re

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