erfüllt seien, könne die Klägerin als seine Ehefrau und Alleinerbin nunmehr nach §140 Abs. 3 BEG die Rentenbeträge beanspruchen, die ihm zugestanden hätten. Danach errechne sich eine Rentennachzahlung von 64.947 DM zuzüglich des Jahresrentenbetrages nach §83 Abs. 3 BEG von 4.752 DM. Auf diesen Betrag von 69.699 DM müsse sich die Klägerin allerdings nach §84 a BEG die 40.000 DM Kapitalentschädigung anrechnen lassen. Weiterhin könne sie ab 1. März 1965 gemäß §85 a BEG, §25 der 3. DV-BEG eine Berufsschadenswitwenrente beanspruchen; denn sie sei selbst Verfolgte und ihr Ehemann sei nach Ausübung des Wahlrechts, aber vor rechtskräftiger gerichtlicher Zuerkennung der Rente verstorben. Der Zinsanspruch errechne sich nach §169 Abs. 2, 3 BEG in Höhe von 4 % aus dem bis Ende 1969 aufgelaufenen Nachzahlungsbetrag von 53.630 DM. 2. Diese Ausführungen stehen in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere zu den Entscheidungen RzW 1971, 351 Nr. 12 und 1972, 476 Nr. 33. Sie rechtfertigen nicht die Zuerkennung des ererbten Anspruchs auf eine Rentennachzahlung von 29.699 DM zuzüglich Zinsen. a) Der Berufsschaden des Ehemannes der Klägerin wurde durch den gerichtlichen Vergleich vom 5. Januar 1960 endgültig geregelt. Gegenstand der Vereinbarung war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch ein etwaiger Rentenanspruch. Der Ehemann der Klägerin verzichtete auf ihn oder ließ sich dafür abfinden. Als alleinige Rechtsnachfolgerin ihres am 28. Februar 1965, also vor Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes, verstorbenen Ehemannes konnte die Klägerin diesen Vergleich nach Art. IV Nr. 2 in Verbindung mit Art. IV Nr. 1 Abs. 1 b BEG-SchlußG anfechten. Denn der Verzicht auf den Rentenanspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen oder die Abfindung für diesen Anspruch beruhte darauf, daß bei Feststellung der Einkünfte, die Moritz G. in den USA erzielt hatte, die Kaufkraft der ausländischen Währung nach Grundsätzen bewertet worden ist, die im Widerspruch zu der vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. RzW 1960, 391 Nr. 55 und 1961, 121 Nr. 18) vertretenen Auffassung standen. Die Voraussetzungen der Rentenwahl bestimmen sich bei Regelung des Berufsschadensanspruchs durch Vergleich, Verzicht oder Abfindung allein nach Art. III Nr. 4 BEG-SchlußG (BGH RzW 1971, 351 Nr. 12; ständig). Auch im Wege der Angleichung nach Art. IV Nr. 2 in Verbindung mit Art. IV Nr. 1 Abs. 1 b BEG-SchlußG kann eine Rente daher nur dann verlangt werden, wenn Art. III Nr. 4 BEG-SchlußG ein Wahlrecht eröffnet (Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 3 BEG-SchlußG). Daran wird festgehalten. Im vorliegenden Falle wäre für den Ehemann der Klägerin nur ein Rentenwahlrecht in entsprechender Anwendung des Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG in Betracht gekommen, da sich die Rente für den in selbständiger Erwerbstätigkeit geschädigten und in die Beamtengruppe des gehobenen Dienstes eingereihten Verfolgten durch Art. I BEG-SchlußG nicht erhöht hat (BGH RzW 1970, 325 Nr. 35). Die entsprechende Anwendung des Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG würde bedeuten, daß die Wandlung der Verwaltungs- und Gerichtsübung zur Bewertung der Kaufkraft des US-Dollars einer Änderung in Art. I BEG-SchlußG dann gleichgestellt wird, wenn die Anwendung des entsprechend den Grundsätzen des Bundesgerichtshofs bestimmten Kaufkraftwertes für den im selbständigen Beruf Geschädigten erstmals ein Wahlrecht nach §82 Abs. 1 BEG begründet (BGH RzW 1972, 476 Nr. 33). Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Ehemann der Klägerin nach der bei Vergleichsabschluß üblichen Kaufkraftbewertung des US-Dollars eine ausreichende http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1974-N-31399550 4 von 7 8/6/2023

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