Berufsschadenswitwenrente in Höhe von 60 vom Hundert der Rente ihres Ehemannes. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und der Klägerin als Erbin ihres Ehemannes 29.699 DM Rentennachzahlung und ab 1. März 1965 eine Berufsschadenswitwenrente zuzüglich Zinsen zuerkannt. Mit der Revision greift das beklagte Land das Berufungsurteil insoweit an, als der Klägerin Rentenleistungen für die Zeit vor dem 1. März 1965, also Rentenrückstände in Höhe von 29.699 DM nebst Zinsen zugebilligt worden sind. Die Klägerin hat sich in der Revisionsinstanz nicht vertreten lassen. Die Revision ist begründet. 1. Das Berufungsgericht führt aus, die Klägerin habe den Vergleich vom 5. Januar 1960 nach Art. IV Nr. 2 in Verbindung mit Art. IV Nr. 1 Abs. 1 b BEG-SchlußG wirksam angefochten. Daß die Parteien beim Vergleichsabschluß von nach heutiger Ansicht falschen Kaufkraftrichtzahlen ausgegangen seien, sei im Bescheid der Behörde vom 23. Juli 1968 zutreffend festgestellt worden. Als mitverfolgte Witwe und Alleinerbin ihres Ehemannes sei die Klägerin auch Berechtigte im Sinne dieser Vorschrift. Mit der Anfechtung sei die vergleichsweise Regelung ganz beseitigt worden, so daß der damals geltend gemachte Anspruch in vollem Umfang neu zu prüfen sei. Vor Vergleichsabschluß sei im gerichtlichen Verfahren der Rentenanspruch des Ehemannes der Klägerin wegen Schadens im beruflichen Fortkommen anhängig gewesen. Durch den Vergleich habe er auf diesen Rentenanspruch verzichtet, so daß nunmehr in erster Linie über diesen Rentenanspruch zu entscheiden sei. Dabei sei von den Verhältnissen zur Zeit des Vergleichsabschlusses auszugehen. Der Ansicht des Landgerichts, daß das Wahlrecht verbraucht sei, wenn es früher ausgeübt, aber unanfechtbar verneint worden sei, könne sich das Berufungsgericht nicht anschließen. Das Rentenwahlrecht sei ein Gestaltungsrecht, das bei wirksamer Ausübung den Anspruch auf Kapitalentschädigung zum Erlöschen bringe und an dessen Stelle den Rentenanspruch setze. Diese Rentenwahl sei bindend. Auch aus der Verweisung in Art. IV Nr. 1 Abs. 5 BEG-SchlußG auf Art. III Nr. 4 könne nicht gefolgert werden, daß nach dem Schlußgesetz ein Berechtigter nur unter den dort genannten Voraussetzungen einen Rentenanspruch geltend machen könne. Vielmehr müsse unterschieden werden, ob nach dem Schlußgesetz erstmals vom Rentenwahlrecht Gebrauch gemacht werde oder ob schon nach den früheren Vorschriften das Wahlrecht ordnungsgemäß ausgeübt worden sei, der Rentenanspruch aber abgelehnt wurde, weil die materiellen Voraussetzungen für die Rentenwahl nicht gegeben waren, oder deshalb der Rentenanspruch durch Vergleich oder Verzicht erledigt wurde. Nur im ersten Falle greife Art. III Nr. 4 BEG-SchlußG ein. Im zweiten Falle könne dagegen der Berechtigte seinen abschlägig beschiedenen Rentenanspruch nach Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG erneut anmelden oder den Vergleich oder Verzicht nach Art. III Nr. 3. BEG-SchlußG anfechten. Diese Auslegung ergebe sich aus Art. III Nr. 2 Abs. 4 BEG-SchlußG, der für die zweite Fallgruppe bestimme, daß es für das Bestehen eines Wahlrechts auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der früheren Entscheidung ankomme. Die Neuprüfung des vor Vergleichsabschluß anhängig gewesenen Rentenanspruchs des Ehemannes der Klägerin zeige, daß ein Rentenwahlrecht nach der damals üblichen Kaufkraftumrechnung nicht bestanden habe, nach dem heute anzuwendenden Umrechnungskurs aber gegeben sei. Moritz G. habe bei Zugrundelegung eines Kaufkraftverhältnisses von 1 Dollar = 2,50 DM und Einstufung in den gehobenen Dienst in den USA niemals eine ausreichende Lebensgrundlage gefunden. Da die Voraussetzungen der Rentenwahl mithin nach §§81, 82 BEG http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1974-N-31399550 3 von 7 8/6/2023

Select target paragraph3