BGH, Urteil vom 04.07.1974 – IX ZR 26/71LG Kassel02.07.1969; OLG
Frankfurt a. M.20.10.1970
BeckRS 1974,
31399550
BGH, Urteil vom 04.07.1974 – IX ZR 26/71LG Kassel02.07.1969; OLG
Frankfurt a. M.20.10.1970
Titel:
BGH: Urteil vom 04.07.1974 - IX ZR 26/71
Schlagworte:
Rechtskraft:
rechtskräftig
Verkündet am 4. Juli 1974
Ade, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Text1
BUNDESGERICHTSHOF
URTEIL
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 1974 durch den
Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Thumm
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in
Frankfurt (Main) vom 20. Oktober 1970 aufgehoben, soweit der Beklagte zur Zahlung von 29.699
DM Rentenrückständen nebst 4 % Zinsen hieraus und zur Tragung der außergerichtlichen Kosten
verurteilt worden ist.
In diesem Umfang wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Entschädigungskammer
des Landgerichts Kassel vom 2. Juli 1969 zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der
Revision trägt die Klägerin; die außergerichtlichen Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges
tragen die Klägerin und der Beklagte je zur Hälfte.
Von Rechts wegen
Die Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des am ... 1901 geborenen und am 28. Februar 1965
verstorbenen jüdischen Kaufmanns Moritz G.. Dieser mußte 1938 seine selbständige
Erwerbstätigkeit in Fulda aufgeben und wanderte 1939 mit der Klägerin über England nach den
USA aus. Dort erzielte er von 1944 bis 1963 Einkünfte zwischen 2.000 und 4.000 Dollar jährlich.
Diese Einkünfte betrugen 1959 3.797 Dollar und 1960 3.560 Dollar; ab 1964 erzielte der
Ehemann der Klägerin keine Einkünfte aus Erwerbstätigkeit mehr.
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