seien aber schicksalsbedingte Umstände, die weder in adäquatem ursächlichen Zusammenhang mit
der Verfolgung stünden noch verfolgungseigentümlich seien.
Schließlich könne ein Härteausgleich auch nicht deshalb gewährt werden, weil die Voraussetzungen
für die Rentenwahl erst jetzt erfüllt seien. Denn das würde ebenfalls zu einer nicht gerechtfertigten
Aufstockung der gesetzlichen Entschädigungsleistungen führen. Dementsprechend sähen auch die
Länderrichtlinien (Nr. II 3 Satz 2) in diesem Fall einen Härteausgleich nicht vor.
2.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Die Entschädigungsbehörde hat sich an der Bewilligung eines Härteausgleichs gehindert gesehen,
weil eine Aufstockung der Entschädigung durch Härteausgleichsleistungen dann nicht in Betracht
komme, wenn das BEG, wie in den §§64 ff, die Höhe einer Entschädigung ausdrücklich regele. Das
Berufungsgericht hat diesen Standpunkt gebilligt. Zur Begründung hat es sich auf BGH RzW 1964,
395 berufen. Dort hat der Senat ausgeführt, daß der Antrag auf einen Härteausgleich grundsätzlich
nicht damit begründet werden könne, daß der für einen bestimmten Schaden bestehende
Entschädigungsanspruch keinen ausreichenden Ersatz dieses Schadens darstelle. In Weiterführung
der späteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Begriff der Härte in §171 BEG (RzW
1969, 567; 1970, 415 Nr. 19; 1973, 141 Nr. 19; Urteil vom 22. März 1973 - IX ZR 27/71) wird
daran nicht mehr festgehalten.
Eine Härte im Sinne des §171 BEG liegt stets dann vor, wenn das Fehlen oder die Beschränkung
des Entschädigungsanspruchs für den Antragsteller nach objektiver, dem
Wiedergutmachungsgedanken folgender Wertung mit Härten und unbilligen Nachteilen, Einbußen
und Beeinträchtigungen verbunden ist. Zwar macht das Zurückbleiben des zuerkannten
Entschädigungsanspruchs hinter dem vollen Ausgleich des Verfolgungsschadens für sich allein noch
keine Härte im Sinne des §171 BEG aus. Vielmehr ist weiter zu prüfen, aus welchen Gründen ein
Entschädigungsanspruch entfällt oder beschränkt wird und welche Wirkung damit im Lebensbereich
des Antragstellers verbunden ist. Ist bei Abwägung dieser Umstände eine Härte zu bejahen, dann
kann ein Härteausgleich nur verweigert werden, wenn ein Tatbestand vorliegt, den das Gesetz von
der Härteregelung ausdrücklich ausschließt. Das sind das Fehlen a) der
Entschädigungsberechtigung nach §§4, 150 BEG, b) einer Schädigung, die auf die
Verfolgungsgründe des §1 BEG zurückzuführen ist, c) des ursächlichen Zusammenhangs zwischen
einem Schaden an Körper oder Gesundheit und der Verfolgung außer in den Fällen des §171 Abs. 2
a BEG, d) bestimmter Erfordernisse, die der zeitlichen und räumlichen Abgrenzung des
Entschädigungsanspruchs dienen, sofern §171 Abs. 2 BEG keine Ausnahme zuläßt.
Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Härteausgleichs können demnach auch dann
vorliegen, wenn der Antragsteller die vollen gesetzlichen Leistungen erhalten hat, durch die
Zuerkennung des Entschädigungsanspruchs aber eine Härte nicht ausgeglichen wird.
Das Gesetz selbst läßt erkennen, daß auch in diesem Fall ein Härteausgleich gewährt werden kann.
Nach §171 Abs. 1 Satz 4 BEG sollen die Leistungen in der Regel die im BEG vorgesehenen
Höchstbeträge nicht überschreiten. Das bedeutet, daß im Wege des Härteausgleichs mehr bewilligt
werden kann, als auf Grund der Vorschriften über die einzelnen Tatbestände geleistet werden
müßte, wenn ein Entschädigungsanspruch im Einzelfall nicht ganz oder teilweise entfiele. Ist es den
Entschädigungsbehörden aber gestattet, bei völliger oder teilweiser Nichtentschädigung eines
Schadens als Härteausgleich mehr als die gesetzlichen Leistungen zu bewirken, so muß dies jedenfalls bei der Gewährung von einmaligen Kapitalleistungen - auch dann gelten, wenn der
Antragsteller die vollen im BEG vorgesehenen Leistungen erhalten hat, aber dennoch eine Härte
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31397532
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4/8/2023