vorliegt. Ob im Einzelfall eine Härte gegeben ist, kann nur unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers entschieden werden. Soweit die Länderrichtlinien für die Gewährung von Härteausgleichsleistungen nach §171 Abs. 1, 2 und 4 BEG in Nr. II 3 den Begriff der Härte anders bestimmen, wird das durch Wortlaut und Zweckbestimmung des §171 BEG nicht gedeckt. 3. Die Tatsache, daß der Kläger für seinen Berufsschaden eine Kapitalentschädigung erhalten hat, rechtfertigt somit allein die Ablehnung des Härteausgleichs nicht. Die Entschädigungsbehörde mußte vielmehr nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen darüber entscheiden, ob im Einzelfall des Klägers trotzdem eine Härte vorliegt. Das hat sie unterlassen. Sie hat die Tatsache der Entschädigung des Klägers nicht mit den übrigen Ermessenserwägungen in Beziehung gesetzt, sondern als selbständigen Ablehnungsgrund angesehen. Damit hat sie von ihrem Ermessen nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung des §171 Abs. 1 BEG entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Auch die übrigen Ermessensgründe vermögen die Entscheidung des Beklagten nicht zu rechtfertigen. Die Erwägung, dem Kläger könne nicht allein deswegen ein Härteausgleich gewährt werden, weil er wegen seines Alters und seiner geminderten Erwerbsfähigkeit nur noch über geringe Einkünfte verfüge, läßt außer acht, daß der Kläger den Härteausgleich für seinen Berufsschaden begehrt. Sie ist die Folge der unrichtigen Erwägung, daß der Berufsschaden als Grundlage des Härteausgleichs nicht in Betracht komme. Das gilt auch, soweit die Begründung des Bescheids darauf abstellt, daß weitere Schadenstatbestände nicht vorgetragen seien. Daß die jetzige wirtschaftliche Lage des Klägers nicht durch die Verfolgung verursacht ist, vermag allein die Entscheidung des Beklagten nicht zu begründen (BGH RzW 1973, 141 Nr. 19). III. Da entgegen der Auffassung der Vorinstanzen die Ermessensentscheidung des beklagten Landes im Sinne des §211 BEG fehlerhaft ist, müssen das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und das Urteil des Landgerichts abgeändert werden, soweit sie die Klage auf Aufhebung des Bescheids abgewiesen haben. Der Rechtsstreit ist zur Entscheidung reif (§209 Abs. 1 BEG, §565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Der angefochtene Bescheid wird daher aufgehoben. Bei der erneuten Prüfung wird die Entschädigungsbehörde die vom Bundesgerichtshof in RzW 1970, 415 Nr. 19; 1973, 141 Nr. 19 aufgestellten Grundsätze zu beachten haben. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers hat sie bislang noch nicht berücksichtigt. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§225 Abs. 1, 209 Abs. 1 BEG, §§97 Abs. 1, 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Zitiervorschlag: BGH Urt. v. 12.7.1973 – IX ZR 156/72, BeckRS 1973, 31397532 http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31397532 5 von 5 4/8/2023

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