seien aber schicksalsbedingte Umstände, die weder in adäquatem ursächlichen Zusammenhang mit der Verfolgung stünden noch verfolgungseigentümlich seien. Schließlich könne ein Härteausgleich auch nicht deshalb gewährt werden, weil die Voraussetzungen für die Rentenwahl erst jetzt erfüllt seien. Denn das würde ebenfalls zu einer nicht gerechtfertigten Aufstockung der gesetzlichen Entschädigungsleistungen führen. Dementsprechend sähen auch die Länderrichtlinien (Nr. II 3 Satz 2) in diesem Fall einen Härteausgleich nicht vor. 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Entschädigungsbehörde hat sich an der Bewilligung eines Härteausgleichs gehindert gesehen, weil eine Aufstockung der Entschädigung durch Härteausgleichsleistungen dann nicht in Betracht komme, wenn das BEG, wie in den §§64 ff, die Höhe einer Entschädigung ausdrücklich regele. Das Berufungsgericht hat diesen Standpunkt gebilligt. Zur Begründung hat es sich auf BGH RzW 1964, 395 berufen. Dort hat der Senat ausgeführt, daß der Antrag auf einen Härteausgleich grundsätzlich nicht damit begründet werden könne, daß der für einen bestimmten Schaden bestehende Entschädigungsanspruch keinen ausreichenden Ersatz dieses Schadens darstelle. In Weiterführung der späteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Begriff der Härte in §171 BEG (RzW 1969, 567; 1970, 415 Nr. 19; 1973, 141 Nr. 19; Urteil vom 22. März 1973 - IX ZR 27/71) wird daran nicht mehr festgehalten. Eine Härte im Sinne des §171 BEG liegt stets dann vor, wenn das Fehlen oder die Beschränkung des Entschädigungsanspruchs für den Antragsteller nach objektiver, dem Wiedergutmachungsgedanken folgender Wertung mit Härten und unbilligen Nachteilen, Einbußen und Beeinträchtigungen verbunden ist. Zwar macht das Zurückbleiben des zuerkannten Entschädigungsanspruchs hinter dem vollen Ausgleich des Verfolgungsschadens für sich allein noch keine Härte im Sinne des §171 BEG aus. Vielmehr ist weiter zu prüfen, aus welchen Gründen ein Entschädigungsanspruch entfällt oder beschränkt wird und welche Wirkung damit im Lebensbereich des Antragstellers verbunden ist. Ist bei Abwägung dieser Umstände eine Härte zu bejahen, dann kann ein Härteausgleich nur verweigert werden, wenn ein Tatbestand vorliegt, den das Gesetz von der Härteregelung ausdrücklich ausschließt. Das sind das Fehlen a) der Entschädigungsberechtigung nach §§4, 150 BEG, b) einer Schädigung, die auf die Verfolgungsgründe des §1 BEG zurückzuführen ist, c) des ursächlichen Zusammenhangs zwischen einem Schaden an Körper oder Gesundheit und der Verfolgung außer in den Fällen des §171 Abs. 2 a BEG, d) bestimmter Erfordernisse, die der zeitlichen und räumlichen Abgrenzung des Entschädigungsanspruchs dienen, sofern §171 Abs. 2 BEG keine Ausnahme zuläßt. Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Härteausgleichs können demnach auch dann vorliegen, wenn der Antragsteller die vollen gesetzlichen Leistungen erhalten hat, durch die Zuerkennung des Entschädigungsanspruchs aber eine Härte nicht ausgeglichen wird. Das Gesetz selbst läßt erkennen, daß auch in diesem Fall ein Härteausgleich gewährt werden kann. Nach §171 Abs. 1 Satz 4 BEG sollen die Leistungen in der Regel die im BEG vorgesehenen Höchstbeträge nicht überschreiten. Das bedeutet, daß im Wege des Härteausgleichs mehr bewilligt werden kann, als auf Grund der Vorschriften über die einzelnen Tatbestände geleistet werden müßte, wenn ein Entschädigungsanspruch im Einzelfall nicht ganz oder teilweise entfiele. Ist es den Entschädigungsbehörden aber gestattet, bei völliger oder teilweiser Nichtentschädigung eines Schadens als Härteausgleich mehr als die gesetzlichen Leistungen zu bewirken, so muß dies jedenfalls bei der Gewährung von einmaligen Kapitalleistungen - auch dann gelten, wenn der Antragsteller die vollen im BEG vorgesehenen Leistungen erhalten hat, aber dennoch eine Härte http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31397532 4 von 5 4/8/2023

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