Das gerichtliche Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von den außergerichtlichen Kosten des
Rechtsstreits tragen der Kläger 2/3 und der Beklagte 1/3.
Von Rechts wegen
Der 1901 geborene jüdische Kläger war bis zu seiner verfolgungsbedingten Auswanderung im Jahre
1937 im väterlichen Viehhandelsgeschäft in A. bei T. tätig. Seither lebt er in den Vereinigten
Staaten von Nordamerika. Für Schaden in selbständiger Erwerbstätigkeit erhielt er durch Bescheid
vom 15. März 1960 eine Kapitalentschädigung von 3.400 DM, wobei der Entschädigungszeitraum
bis zum 31. Dezember 1941 bemessen wurde. Der Rentenanspruch wurde verneint. Der Bescheid
ist unanfechtbar geworden.
1968 hat der Kläger im Wege des Härteausgleichs nach §171 BEG eine monatliche Beihilfe
beantragt, weil er nunmehr 66 Jahre alt sei und kaum noch arbeiten könne; seine Einkünfte seien
äußerst gering.
Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag durch Bescheid vom 4. Juli 1968 abgelehnt. Zur
Begründung hat sie ausgeführt:
Als Härteausgleich könnten nicht allgemeine Beihilfen zur Überbrückung akuter sozialer Notstände
gewährt werden. Daß der Kläger wegen seines Alters und der Minderung seiner Erwerbsfähigkeit
nur noch geringe Einkünfte habe, rechtfertige allein einen Härteausgleich nicht. Die Höhe der
Entschädigung für Berufsschaden sei in den §§64 ff BEG ausdrücklich geregelt. Deshalb komme
eine Aufstockung durch Härteausgleichsleistungen nach §171 BEG nicht in Betracht. Vom BEG nicht
erfaßte Schadenstatbestände seien nicht vorgetragen worden. Die jetzige wirtschaftliche Lage des
Klägers sei auch nicht durch die Verfolgung, sondern durch sein Alter und seinen
Gesundheitszustand verursacht.
Mit der Klage beantragt der Kläger, den Bescheid aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen,
einen angemessenen Härteausgleich in Form einer laufenden Rente ab 28. Februar 1968 zu
bezahlen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat der Kläger in
erster Linie Zahlung einer Berufsschadensrente unter Berufung auf §206 BEG, hilfsweise die
Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen
Rheinland-Pfalz vom 4. Juli 1968 und Zahlung einer Härteausgleichsrente nach §171 BEG verlangt.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen erweiterten Klageantrag weiter. Das beklagte Land ist
nicht vertreten.
Die Revision ist teilweise begründet.
I.
Das Berufungsgericht hält die Klage für unzulässig, soweit mit ihr die Zahlung einer Rente begehrt
wird. Da der Bescheid vom 15. März 1960 unanfechtbar sei, fehle das Rechtsschutzbedürfnis für
eine erneute Sachentscheidung. Eine Änderung der für das Rentenwahlrecht maßgebenden
Verhältnisse sei unbeachtlich, weil es allein auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über
den Anspruch ankomme. Die Antragsfristen des BEG-Schlußgesetzes seien versäumt. Im
Härteausgleichsverfahren seien die Gerichte nicht befugt, den Entschädigungspflichtigen zu einer
Leistung zu verurteilen.
1.
Mit dieser Begründung kann die Zulässigkeit dieses Klageantrags nicht schlechthin verneint werden.
a)
Die Klage auf Zahlung der Rente nach §§81 ff BEG ist zulässig. Der Kläger hat in der
Berufungsinstanz das Rentenbegehren ausdrücklich auch auf §206 BEG gestützt und damit seinen
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4/8/2023