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31Wegen
der
weiteren
Einzelheiten
des
Sach-
und
Streitstandes
wird
auf
den
vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das
Sitzungsprotokoll vom 29.10.2020 Bezug genommen (Bl. 60 f. d.A.). Die Parteien haben
nach Schluss der mündlichen Verhandlung weitere Schriftsätze eingereicht (Klägerseite:
Schriftsatz vom 12.11.2020, Bl. 66 ff. d.A.; Beklagtenseite: Schriftsatz vom 03.01.2021,
Bl. 71 f. d.A.).
Entscheidungsgründe:
32Die Klage ist zulässig und begründet.
331. Die Klage ist zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Koblenz folgt aus §
32 ZPO. Begehungsort einer deliktischen Handlung ist sowohl der Handlungs- als auch der
Erfolgsort,
so
dass
eine
Zuständigkeit
wahlweise
dort
gegeben
ist,
wo
die
Verletzungshandlung begangen wurde, oder dort, wo in ein geschütztes Rechtsgut
eingegriffen
wurde.
Bei
einer
behaupteten
Verletzung
des
allgemeinen
Persönlichkeitsrechts durch eine Internet-Veröffentlichung ist dabei regelmäßig, und so
auch hier, der Erfolgsort (auch) am Wohnort des Klägers gegeben (vgl. hierzu etwa BGH,
Urteil vom 02.03.2010 - VI ZR 23/09 -, BGHZ 184, 313-323, Rn. 8; LG Tübingen, Urteil
vom 18.07.2012 - 7 O 525/10 -, Rn. 16, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 24.08.2017 4 W 737/17 -, Rn. 6, juris). Dieser befindet sich innerhalb des Bezirks des Landgerichts
Koblenz. Die sachliche Zuständigkeit folgt aus §§ 71, 23 GVG. Im Übrigen ergibt sich die
örtliche und sachliche Zuständigkeit gemäß § 39 ZPO auch aufgrund rügeloser Einlassung.
342. Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen
Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 8.000,00 € sowie auf Zahlung
von Schadensersatz in Höhe von 2.085,95 € aus §§ 823 Abs. 1, 253 BGB analog in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG.
35a. Nach ständiger, vom Bundesverfassungsgericht bestätigter Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs
kann
jemand,
dessen
Persönlichkeitsrecht
in
schwerer
Weise
schuldhaft verletzt worden ist, Ersatz in Geld auch für immaterielle Schäden beanspruchen,
wenn die Schwere der Beeinträchtigung eine solche Genugtuung erfordert und sich die
erlittene Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgleichen lässt. Ob ein
derart schwerer Eingriff in den Eigenwert der Persönlichkeit anzunehmen und die dadurch
verursachte
nichtvermögensmäßige
Einbuße
auf
andere
Weise
nicht
hinreichend
ausgleichbar ist, muss aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden.
Hierbei sind besonders der Grad des Verschuldens und die Art und Schwere der zugefügten
Beeinträchtigung sowie auch Anlass und Beweggrund des Handelns zu berücksichtigen
(ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGH, Urteil vom 15.11.1994 - VI ZR 56/94 -, BGHZ
128, 1-16; BGH, Urteil vom 24.11.2009 - VI ZR 219/08 -, BGHZ 183, 227-235, Rn. 11).
Die Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruches analog § 253 Abs. 2 BGB liegen hier
vor.
36aa. Die beanstandete Bearbeitung des streitgegenständlichen Wikipedia-Artikels stellt
eine objektiv schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers dar.
37Die entsprechende Erstellung bzw. Bearbeitung erweist sich als Eingriff in den
Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers (vgl. LG Tübingen, Urteil
vom 18.07.2012 - 7 O 525/10 -, Rn. 21, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 02.10.2013 - 4 U
78/13 -, Rn. 107, juris). Dieser Eingriff ist auch rechtswidrig. Aufgrund der tatbestandlichen
Weite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der Eigenart als Rahmenrecht liegt die
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