- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
zwar unterschiedliche Standpunkte wiedergegeben werden, diese aber jeweils nur durch
parteiische Quellen belegt werden können. Sollen in begründeten Fällen dennoch einzelne
Textstellen mit parteiischen Informationsquellen belegt werden (beispielsweise zur
Wiedergabe von Meinungen), muss besonders streng auf korrekte Standpunktzuweisung
geachtet werden. Dies soll durch Zitate in indirekter Rede (der ADAC merkte dazu an, er
vertrete die Auffassung…) oder in Ausnahmefällen auch direkter Rede (die Partei sieht sich
als
„Vertretung
der
gesamten
irischen
Bevölkerung“
gewährleistet
werden…“
(https://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Belege).
25Der Kläger erlitt durch die streitgegenständlichen Darstellungen schwerwiegende
Nachteile in seinem geschäftlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen und persönlichen
Ansehen. So kam es aufgrund des Wikipedia-Artikels unter anderem zu Absagen von
Anwälten, Bibliotheken und Unternehmen.
26Nachdem dem Kläger die Identität des Beklagten bekannt wurde, erstattete er
Strafanzeige und ließ den Beklagten mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom
24.02.2020 und vom 27.03.2020 abmahnen, wobei er ihn zugleich zum Ausgleich
außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.085,95 € aufforderte (Anlagen K 3,
4). Der Beklagte gab durch seinen Prozessbevollmächtigten am 03.04.2020 eine
modifizierte Unterlassungsverpflichtungserklärung ab, verweigerte jedoch den Ausgleich
der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Anlage K 6).
27Der Kläger ist der Auffassung, die Vielzahl der Unterstellungen und Schmähungen des
Beklagten stelle eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
des Klägers dar, welche einen Anspruch auf eine Geldentschädigung in Höhe von
mindestens 5.000,00 € begründe. Der Beklagte habe sich die Diskreditierung von Personen
mit anderer politischer Einstellung zur Nahost-Frage zur politisch-religiösen Lebensaufgabe
gemacht und betreibe dem Kläger gegenüber Rufmord.
28Mit bei dem Amtsgericht Altenkirchen eingereichter Klageschrift vom 05.03.2020, dem
Beklagten zugestellt am 24.03.2020 hat der Kläger den Beklagten auf Zahlung
außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten bzgl. der zuvor erfolgten Abmahnung in Höhe von
2.085,95 € in Anspruch genommen. Mit Schriftsatz vom 01.04.2020, dem Beklagten
zugestellt am 07.04.2020, hat der Kläger die Klage erweitert und zusätzlich eine
Geldentschädigung
in
Höhe
von
mindestens
5.000,00
geltend
gemacht.
Auf
entsprechenden Antrag der Klägerseite hat das Amtsgericht Altenkirchen das Verfahren mit
Beschluss vom 20.04.2020 an das Landgericht Koblenz verwiesen.
29Der Kläger beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn Schadensersatz für die vorgerichtliche
Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts wegen der Abmahnung vom 24.02.2020 in Höhe
von einer 1,3-Gebühr aus einem Streitwert i.H.v. 80.000,- € zzgl. Auslagenpauschale und
19 % USt, mithin 2.085,95 € zzgl. 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit zu erstatten,
2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn eine angemessene Geldentschädigung nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die mindestens aber 5.000,00 €
beträgt.
30Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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3/25/2024