- Quelle: beck-online DIE DATENBANK strafrechtlichen Aspekten unzulässig seien und veröffentlichte dazu drei Beiträge in juristischen Fachzeitschriften“. 14Tatsächlich spielte für die vom isländischen Roten Kreuz geförderten Arbeiten des Klägers die Person Saddam Hussein keine Rolle. Der Beklagte fügte den Namen „Saddam Hussein“ ein, um den Kläger in die Nähe dieser berüchtigten Person zu rücken und damit zu suggerieren, dass die Arbeit des Klägers zu Wirtschaftssanktionen zu dessen Gunsten erstellt wurde oder zumindest um eine entsprechende Assoziation zu erwecken. Der Beklagte handelte in der Absicht, durch diese Assoziation dem wissenschaftlichen Ruf des Klägers zu schädigen. 156. Am 21.04.2017 um 12:34 Uhr ersetzte der Beklagte den Absatz „Seit 2002 befasst D. sich mit den Ereignissen des 11.09.2001 und mit dem Thema Terrorismus.“ mit dem Absatz „Über die Terroranschläge am 11.09.2001 veröffentlichte D. 2011 eine Beitragsserie in der Zeitschrift Ossietzky, in der er die offiziellen Ermittlungsergebnisse bestritt und stattdessen die von anderen Verschwörungstheoretikern zum 11.09.2001 verbreitete False-Flag-These propagierte.“ 16Tatsächlich bestreitet der Kläger zwar die von ihm als „quasi-offiziell“ bezeichnete „allgemein bekannte Darstellung der Ereignisse um die Terroranschläge vom 11.09.2001“. Seine Auffassungen hierzu legte er in zwei veröffentlichten Büchern (u.a. dem Buch „...“) dar. Der Kläger verbreitet jedoch keine „False-Flag-Thesen“ von „Verschwörungstheoretikern“. 177. Den Eintrag „als 2012 der Betreiber der islamistischen Website Muslim-Markt, Yavuz Özoguz, eine Reise zum iranischen Präsidenten Mahmud Ahmadinedschad organisierte, an der neben Özoguz selbst seine Frau F., J. El., Ge. W., Ka. Hö., Ko. F., der FDPLandtagskandidat C. Hü., Ra. Fl. und D. teilnahmen, wurde der Besuch im Hinblick auf Ahmadinedschads Leugnung von Holocaust und Existenzrecht Israels als Legitimierung des iranischen Systems scharf kritisiert“ änderte der Beklagte am 21.04.2017 dahingehend, dass er die Formulierung „Reise zum iranischen Präsidenten“ durch die Formulierung „zu einer Privataudienz des iranischen Präsidenten“ ersetzte. 18Sonstige Reisen des Klägers und Begegnungen mit eminenten Persönlichkeiten werden in dem Artikel nicht erwähnt. 198. Der Beklagte stellte am 28.05.2018 um 11:54 Uhr den Eintrag „Bezüglich des Anschlags auf den Berliner Weihnachtsmarkt von 2016 behauptet D., dass es sich bei diesem Terrorakt um einen Fake handele und nie ein Lastwagen in die Menschen gefahren sei“ ein. 20Tatsächlich bezeichnete der Kläger weder den Anschlag als „Fake“ noch bestritt er, dass ein Lastwagen durch den Weihnachtsmarkt gefahren sei. Der Beklagte versuchte durch den Eintrag den Kläger als „Spinner“ darzustellen und potentielle Leser von dem Erwerb des vom Kläger zu diesem Thema verfassten Buchs abzuhalten. 219. Der Beklagte verfasste zudem den Absatz „Am 28. und 29.11.2009 war D. zusammen mit Mi. Bu., Od. He., Kl. Ra. Rö. und Mi. Vo. Referent der V. B. Ideenwerkstatt der Burschenschaft Normannia-Nibelungen unter dem Titel Terrorismus - Freiheitskampf, Fanatismus oder staatlich gelenkte Gewalt?“ 5 von 15 http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-GRURRS-B-2021-N-420 © Verlag C.H.BECK oHG 2024 3/25/2024

Select target paragraph3