- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
Sanctions“ zugeordnet, ohne dass dies dem Verständnis von Frau S. gerecht werden würde.
Sie sieht sich nicht als Antisemitin, wird so jedoch in dem Wikipedia-Eintrag über sie, auch
aufgrund des Wirkens des Antragstellers, dargestellt. Schließlich, und besonders
schwerwiegend zu Lasten des Antragstellers, hat dieser nach einer Veränderung der
Angabe des Wohnortes von Frau S. in „in der Nähe von M.“ diese Angabe wieder in ihren
wahren Wohnort zurückgeändert und den Autor von „in der Nähe von M.“ in der Wikipedia
gesperrt. Die Diskrepanz zu seinem dem Verfügungsantrag zugrundeliegenden Begehr ist
nicht zu übersehen. Es ist auch nicht erkennbar oder vorgetragen, dass sich der
Antragsteller bei diesen Änderungen von sachlichen Kriterien habe leiten lassen. Erkennbar
sind derartige, sachangemessene Kriterien nicht.
Die Kammer versteht auch den von Antragsgegnerseite zitierten Vortrag der Schriftstellerin
K. M. dahingehend, dass diese eine Fehlgewichtung ihres Lebenswerkes in dem WikipediaEintrag über sich auf das Wirken des Antragstellers zurückführt. Dem ist dieser nicht
entgegengetreten, sodass auch dies zugrundezulegen ist. Danach fußt die unausgewogene
und sie zu Unrecht in eine rechte Ecke stellende Darstellung in ihrem Wikipedia-Artikel auf
einem Vorkommnis bei einer Konferenz, bei der ein Aktivist seine Teilnahme allein
deswegen in Frage gestellt hatte, weil sie - Frau M. - eine Rede auf einer Bühne gehalten
habe, auf der ein Redner geredet hatte, den besagter Aktivist als „rechts“ einschätzte. Dies
zum Anlass nehmend, das ist als unstreitig zugrundezulegen, befasste sich ihr WikipediaEintrag
nunmehr
zur
Hälfte
mit
dieser
Episode
und
stellte
sie
an
eine
Art
Gesinnungspranger. Auch dies ist - prozessual unstreitig - auf das Wirken des Antragstellers
zurückzuführen.
Es sind danach mindestens zwei, in ihrer Ausprägung schwerwiegende Beeinflussungen der
Wikipedia-Einträge zu anderen Personen durch den Antragsteller zugrundezulegen. Der
Umstand, dass der Antragsteller dabei gerade die Beiträge zu Personen in subjektiver Weise
und zum Nachteil jener Personen prägt und relativierende Veränderungen tilgt bzw.
„zurückkorrigiert“, steht in deutlichem Widerspruch zu dem mit der Antragsschrift
vorgetragenen Begehr, seine Identität nicht mit dem Autor „F.“ zu verknüpfen. Der
Umstand, dass die Einträge zu Personen in der Wikipedia in vergleichbarer Weise von dem
Anspruch auf Objektivität getragen werden, wie die Einträge zu geschichtlichen Ereignissen
und Geschehnissen, erfährt durch derartiges Verhalten des Antragstellers eine ganz
erhebliche Beeinträchtigung. Korrespondierend dazu entsteht an der Identität derartiger
Autoren der Wikipedia ein gesteigertes öffentliches Interesse. Unstreitig hat der
Antragsteller als „F.“ Frau M. wissen lassen: „Wenn man in der Öffentlichkeit etwas tut,
muss man die Konsequenzen aushalten“. Dies gilt gleichermaßen indes auch für den
Antragsteller. In der Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen muss sein
Interesse am Schutz seiner Anonymität dann hinter das öffentliche Interesse zurücktreten,
wenn er - wie hier - in prägender Weise Einfluss auf die öffentliche Wahrnehmung anderer
Personen ausübt und dabei den Maßstab der Objektivität in der dargestellten drastischen
Weise verlässt“ (LG Hamburg, Urteil vom 20.02.2019 - 324 O 468/18 -, Rn. 122 ff., juris).
5Der Beklagte ist unter seinem Pseudonym „F.“ auch maßgeblicher Editor und Sichter des
Wikipedia-Artikels des Klägers („E. D.“; abrufbar unter https://de.wikipedia.org/wiki...).
Dieser Wikipedia-Artikel erscheint unter anderem an erster Stelle, wenn der Name des
Klägers bei der Suchmaschine Google eingegeben wird. In der Absicht dem Beklagten zu
schaden verfasste der Beklagte innerhalb dieses Artikels unter anderem die nachfolgend
aufgelisteten Einträge.
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3/25/2024