- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
schädigende
Einträge
in
Wikipedia
vorgenommen
hat,
hält
die
Kammer
eine
Geldentschädigung in Höhe von 8.000,00 € für gerechtfertigt.
622. Der Kläger kann unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes auch Ersatz der
außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.085,95 € bezüglich der erfolgten
Abmahnung verlangen. Insoweit konnte der Kläger aufgrund der Verletzung des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts Unterlassung verlangen. Die Zugrundelegung eines
Streitwerts in Höhe von 80.000,00 € und einer 1,3-Gebühr sind nicht zu beanstanden.
63Die Entscheidung über die Zinsforderungen beruht auf § 291 BGB.
64Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
65Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
Beschluss
66Der Streitwert wird auf 10.085,95 € festgesetzt.
Zitiervorschlag:
LG Koblenz Urt. v. 14.1.2021 – 9 O 80/20, GRUR-RS 2021, 420
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3/25/2024