- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
dass Wirtschaftssanktionen aus menschen- bzw. strafrechtlichen Aspekten unzulässig seien
und veröffentlichte dazu drei Beiträge in juristischen Fachzeitschriften“ und die hierin
enthaltene Bezugnahme auf Saddam Hussein negativ gestaltet. Der Kläger hat hierzu
vorgetragen, dass für die vom isländischen Roten Kreuz geförderten Arbeiten des Klägers
die Person Saddam Hussein keine Rolle gespielt habe. Der Beklagte habe den Namen
Saddam Hussein eingefügt, um den Kläger in die Nähe dieser berüchtigten Person zu rücken
und durch diese Assoziation dem wissenschaftlichen Ruf des Klägers zu schädigen. Auch
dem ist der Beklagte nicht entgegen getreten.
50Dies gilt ebenfalls bezüglich der Abänderung der „Reise zum iranischen Präsidenten
Mahmud Ahmadinedschad“ in die Reise „zu einer Privataudienz des iranischen Präsidenten“
sowie für die Darstellung des Klägers als „Referenten“ einer Veranstaltung der
Burschenschaft Normannia-Nibelungen unter dem Titel „Terrorismus - Freiheitskampf,
Fanatismus oder staatlich gelenkte Gewalt?“.
51Es bedarf letztlich keiner Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang jede einzelne
der vom Kläger angegriffenen Einträge den Kläger in seinen Rechten verletzt. Da
streitgegenständlich nicht entsprechende Unterlassungsansprüche, sondern ein Anspruch
auf Zahlung einer Geldentschädigung ist, genügt insoweit, dass die entsprechenden
Einträge in ihrer Gesamtheit das Persönlichkeitsrecht des Klägers schwerwiegend verletzen.
Dies ist hier der Fall.
52Der Beklagte hat zum einen mittels der Behauptung unwahrer Tatsachen, zum anderen
mittels tendenziöser und einseitig negativer Darstellung dem Artikel des Klägers in
Wikipedia ein ausgesprochen negatives Gesamtgepräge gegeben. Die vom Kläger insoweit
geschilderten schwerwiegenden Nachteile in seinem geschäftlichen, künstlerischen,
wissenschaftlichen und persönlichen Ansehen sind vom Beklagten nicht bestritten worden
und aufgrund der allgemein bekannten großen Reichweite von Wikipedia ohne weiteres
nachvollziehbar.
53Der Beklagte handelte auch vorsätzlich und schuldhaft. Von einem vorsätzlichen Handeln
war prozessual schon deshalb auszugehen, da der Beklagte dem entsprechenden Vorwurf
des Klägers nicht entgegen getreten ist. Die Behauptung des Klägers ist dabei aber auch
nachvollziehbar, denn das Vorgehen des Beklagten deckt sich mit dessen Vorgehen bzgl.
anderer Personen.
54So ergibt sich aus dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20.02.2019, dass der
Beklagte
gegenüber
einer
Theaterintendantin
in
fast
identischer
Art
und
Weise
vorgegangen ist. Gegenüber jener Intendantin hat er „mit bestimmten Formulierungen
(„antizionistisch“ statt „israelkritisch“) und mit dem Löschen wahrer Informationen (Link
zum K. Theater H., dessen Intendantin Frau S. war) mit der Begründung, er gehe nicht
davon aus, dass dieses Theater relevant sei (obwohl es offenbar einen Wikipedia-Eintrag
dazu gibt), den Eintrag über Frau S. mit geprägt“ (LG Hamburg, Urteil vom 20.02.2019 324 O 468/18 -, Rn. 124 ff., juris). Wie im vorliegenden Fall hat der Beklagte gegenüber
vorgenannter Intendantin versucht, zum einen ihren beruflichen Werdegang bzw. ihre
beruflichen Fähigkeiten aus nicht nachvollziehbaren Gründen durch Löschung eines Links
zu einem Theater, dessen Intendantin sie war, abzuwerten und zum anderen, ihre
politischen Einstellungen in ein möglichst negatives Licht zu rücken. Deutlich wird das
Fehlen von sachlichen Kriterien bezüglich der von ihm vorgenommenen Einträge auch,
wenn man betrachtet, dass der Beklagte einerseits, im Falle von Frau S…, deren
Intendantentätigkeit für ein bestimmtes Theater für angeblich „nicht relevant“ hält und
12 von 15
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-GRURRS-B-2021-N-420
© Verlag C.H.BECK oHG 2024
3/25/2024